Spruch Obwohl § 1446 erster Satz ABGB nur § 526 ABGB zitiert, hat die Bestimmung auch bei anderen persönlichen Dienstbarkeiten zu gelten. Das Wohnungsrecht eines Miteigentümers ist daher bei der Meistbotsverteilung zu berücksichtigen OGH 3. 2. 1971, 3 Ob 10/71 (LG Innsbruck 2 R 606/70; BG Innsbruck 7 E 12…
Text Anläßlich der Tagsatzung über die Verteilung des Meistbotes der am 17. 3. 1970 versteigerten Liegenschaft EZ 35/II KG I, die dem Franz und der Ludmilla G je zur Hälfte gehört hatte, wurde die Dienstbarkeit der Wohnung für Ludmilla G mit einem Wert von S 240.000.- angemeldet. Die Gläubiger Johann P u…
Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Der von Franz P erhobene Revisionsrekurs ist nicht begrundet. Der Rechtsmittelwerber ist der Meinung, es kämen beim Wohnungsrecht nicht die Bestimmungen der §§ 526, 1446 ABGB zur Anwendung, sondern die der §§ 529, 1445 ABGB, weil es sich um eine persönliche Servitut handle, die…