RS0002702 – OGH Rechtssatz
RS0002702 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Bei einer zwangsweisen Pfandrechtsbegründung durch bücherliche Anmerkung der Rechtfertigung und Vollstreckbarkeit der hereinzubringenden Forderung durch Rückstandsausweis, sind der beantragten Bewilligung entgegenstehende Gründe gem § 95 Abs 3 GBG anzugeben.