JudikaturJustizRS0002702

RS0002702 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Oktober 1972

Bei einer zwangsweisen Pfandrechtsbegründung durch bücherliche Anmerkung der Rechtfertigung und Vollstreckbarkeit der hereinzubringenden Forderung durch Rückstandsausweis, sind der beantragten Bewilligung entgegenstehende Gründe gem § 95 Abs 3 GBG anzugeben.