JudikaturJustizRS0002554

RS0002554 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Mai 2006

Zugunsten einer Forderung in ausländischer Währung (echte Fremdwährungsforderung) kann Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung oder zur Sicherstellung durch Vormerkung nicht geführt werden.

Entscheidungen
8