JudikaturJustizRS0002516

RS0002516 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Februar 2020

Im Falle eines Antrages nach § 208 EO sind die Voraussetzungen für diese Pfandrechtseinverleibung ohne Rücksicht darauf, ob die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens zulässig war, selbständig zu prüfen, weil die nachträgliche Pfandrechtseinverleibung nach § 208 EO ihrem Wesen nach nichts anderes als eine neue zwangsweise Pfandrechtsbegründung besonderer Art ist.

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