RS0002220 – OGH Rechtssatz
RS0002220 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Das Widerspruchs- und Rekursrecht einer bestimmten Person setzt voraus, daß sie bei Erfolg zum Zuge kommt bzw, sofern es sich nicht um die Verteilung handelt, in ihren Interessen verletzt ist (SZ 15/59, JBl 1967,154, JBl 1968,578).