JudikaturJustizRS0002109

RS0002109 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. April 2019

1. Die Exekution zur Entfernung oder Abtragung eines Bauwerkes ist gemäß § 353 EO durchzuführen. Wenn das Bauwerk aber vom Verpflichteten oder von anderen Personen, die ihr Recht, es zu benützen, von ihm ableiten, noch benützt wird, oder wenn sich im Bauwerk noch dem Verpflichteten oder den erwähnten Personen gehörige Sachen befinden, muss spätestens gleichzeitig mit der Bewilligung der Exekution nach § 353 EO eine nach § 349 EO erfolgen.

2. Unterlässt es der betreibende Gläubiger, eine nach 1. notwendige Exekution nach § 349 EO rechtzeitig zu beantragen, so ist sein Begehren abzuweisen; es braucht ihm zur Ergänzung keine Frist gewährt werden (abweichend: MietSlg 6162).

Entscheidungen
5