Spruch § 351 Abs. 2 EO ist einschränkend auszulegen. Ein Einstellungsbeschluß, sowie Beschlüsse über die Festsetzung und Auferlegung von Kosten, sowie grundbücherliche Eintragungen müssen anfechtbar sein, nicht aber ein Auftrag zum Erlaß eines Kostenvorschusses OGH 23. Mai 1978, 3 Ob 62/78 (LG Klagenfurt …
Text Die zur Durchführung der Realteilung mehrerer gemeinschaftlicher Liegenschaften der Parteien gemäß § 351 EO bewilligte Exekution wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 27. Dezember 1977, wegen Nichterlages der den Parteien zur Deckung der Sachverständigengebühren auferlegten Kostenvorschüsse gemäß…
Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Das auf Grund eines Teilungsurteiles gemäß § 351 EO eingeleitete Verfahren zur körperlichen Teilung einer Liegenschaft ist ein Exekutionsverfahren. Im Realteilungsverfahren sind daher die Bestimmungen der EO und ergänzend die Vorschriften der ZPO anzuwenden. Nach diesen Bestimmu…