JudikaturJustizRS0002022

RS0002022 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Juni 2018

Nicht angemeldete Ansprüche, die weder aus dem Grundbuch (Hauptbuch) noch dem Zwangsversteigerungsakt sondern aus anderen E-Akten ersichtlich sind, sind bei der Meistbotsverteilung nicht zu berücksichtigen, zumal das Exekutionsgericht von sich aus zur Beischaffung anderer Akten nicht verpflichtet ist.

Entscheidungen
6