JudikaturJustizRS0001932

RS0001932 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. September 2009

Der für die Umrechnung maßgebende Kurs des Zahlungstages ist bei der Entscheidung über den Exekutionsantrag unbekannt. Der Gläubiger ist weder nach Zivilrecht noch nach der Exekutionsordnung gezwungen, seine Fremdwährungsforderung im Exekutionsantrag umzurechnen. Eine solche Umrechnung kann auch nicht von Amts wegen vorgenommen werden.

Entscheidungen
5