JudikaturJustizRS0001457

RS0001457 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. August 2020

Ist aus einem Antrag erkennbar, daß es dem Aufschiebungswerber auf jeden Fall um die Aufschiebung der Exekution geht, gleichgültig unter welchen Bedingungen diese bewilligt werde, dann hat man einen schlichten Aufschiebungsantrag auch ohne ausdrückliches Anbot einer Sicherheit immer auch darauf zu prüfen, ob dem Antrag allenfalls unter Auferlegung einer Sicherheit stattgegeben werden kann. Hat aber die verpflichtete Partei ausdrücklich und unmißverständlich nur eine Aufschiebung ohne Auferlegung einer Sicherheit beantragt, ist das Gericht nicht befugt, der verpflichteten Partei sozusagen von Amts wegen die von ihr gar nicht angestrebte Aufschiebung der Exekution gegen Erlag einer Sicherheit aufzudrängen.

Entscheidungen
6