Spruch Der Revision wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt wird. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 3.728,48 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin enthalten S 259,68 Umsatzsteuer und S 87…
Text Entscheidungsgründe: Die Beklagte erwirkte gegen Johann B (auch C), Händler, Perbersdorf, am 29.1.1982 beim Handelsgericht Wien ein Versäumungsurteil über den Betrag von S 217.934,66 samt 12 % Zinsen seit l6.9.1981. über ihren Antrag wurde am 19.4.1982 zur Hereinbringung dieser Forderung die Fahrnis…
Rechtliche Beurteilung Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene Revision der Beklagten ist zulässig und berechtigt. Zunächst ist der Auffassung des Berufungsgerichtes entgegenzutreten, durch den beiderseitig abgegebenen Beschlußausfertigungsverzicht sei der vom Bezirksgericht Mureck gefaßte Einstellungsbeschlu…