Spruch Der Revision wird teilweise Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß es zu lauten hat: "Der Unterhaltsanspruch der Beklagten aus dem am 12.9.1988 vor dem Bezirksgericht Allentsteig zu C 16/88-6 abgeschlossenen Vergleich, zu dessen Hereinbringung mit Beschluß des Bezirksgeric…
Text Entscheidungsgründe: Die Parteien schlossen am 12.9.1988 aus Anlaß der einvernehmlichen Scheidung ihrer Ehe einen Vergleich, in dem sich der Kläger verpflichtete, ab 1.10.1988 der Beklagten S 1.500, dem am 4.1.1972 geborenen Sohn Wolfgang S 200 und der am 17.1.1974 geborenen Tochter Manuela S 1.300 …
Rechtliche Beurteilung Die Revision der Beklagten gegen den abändernden Teil dieses Urteils ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht gebunden ist, zulässig, weil zu der den Grund des Anspruchs betreffenden Frage, wie bei wesentlicher Änderung der Verhäl…