JudikaturJustizRS0001316

RS0001316 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Oktober 2016

Das Exekutions- und Grundbuchsgericht hat sich beim Vollzug einer bewilligten Einverleibung (zwangsweise Pfandrechtsbegründung) auf die Prüfung zu beschränken, ob auf Grund des Grundbuchstandes die bewilligte Einverleibung durchzuführen ist; die Frage des Eigentumsüberganges auf Grund des Staatsvertrages ist nicht zu prüfen; ein allfälliger Eigentumsübergang ist durch Widerspruchsklage der Republik geltend zu machen.

Entscheidungen
13