RS0001316 – OGH Rechtssatz
RS0001316 – OGH Rechtssatz
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Das Exekutions- und Grundbuchsgericht hat sich beim Vollzug einer bewilligten Einverleibung (zwangsweise Pfandrechtsbegründung) auf die Prüfung zu beschränken, ob auf Grund des Grundbuchstandes die bewilligte Einverleibung durchzuführen ist; die Frage des Eigentumsüberganges auf Grund des Staatsvertrages ist nicht zu prüfen; ein allfälliger Eigentumsübergang ist durch Widerspruchsklage der Republik geltend zu machen.