RS0001220 – OGH Rechtssatz
RS0001220 – OGH Rechtssatz
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Im Verfahren zur Feststellung der Zubehöreigenschaft bestimmter Sachen iS des § 252 Abs 1 EO sind grundsätzlich neben den Verpflichteten sowohl die Buchberechtigten als auch die Fahrnispfandgläubiger beizuziehen. Es ist allen gegenüber mit einem gemeinsamen Beschluss zu entscheiden, damit einander widersprechende Entscheidungen (im Fahrnisexekutions- bzw Liegenschaftszwangsversteigerungsverfahren) vermieden werden (Heller-Berger-Stix 1134; JBl 1903,570).