JudikaturJustizRS0001220

RS0001220 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. April 2008

Im Verfahren zur Feststellung der Zubehöreigenschaft bestimmter Sachen iS des § 252 Abs 1 EO sind grundsätzlich neben den Verpflichteten sowohl die Buchberechtigten als auch die Fahrnispfandgläubiger beizuziehen. Es ist allen gegenüber mit einem gemeinsamen Beschluss zu entscheiden, damit einander widersprechende Entscheidungen (im Fahrnisexekutions- bzw Liegenschaftszwangsversteigerungsverfahren) vermieden werden (Heller-Berger-Stix 1134; JBl 1903,570).

Entscheidungen
10