JudikaturJustizRS0001158

RS0001158 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Januar 1983

Spricht sich der betreibende Gläubiger deshalb gegen den Einstellungsantrag aus, weil er dann, wenn der Beklagte binnen 14 Tagen nach der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Versäumungsurteils gegen dieses Widerspruch erhoben hätte, Exekution zur Sicherung nach § 371 Z 1 EO hätte beantragen können, hindert diese Willensäußerung des betreibenden Gläubigers die gänzliche Einstellung der Exekution, die auch ohne ausdrücklichen Antrag des betreibenden Gläubigers in eine Sicherungsexekution umzuwandeln ist.