JudikaturJustizRS0000987

RS0000987 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Februar 2019

Unter anspruchshemmenden Tatsachen sind bei Unterhaltstiteln alle Umstände, die ein Ruhen des Unterhaltsanspruchs zur Folge haben, zu verstehen. Wenn sich die aufhebende oder hemmende Tatsache nur auf die Zeit eines eigenen hinreichenden Einkommens der Beklagten bezieht, also zeitlich begrenzt ist, hat der Urteilsspruch im Oppositionsstreit nur dahin zu lauten, daß der Anspruch gehemmt ist.

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