RS0000773 – OGH Rechtssatz
RS0000773 – OGH Rechtssatz
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Die Rechtskräft des im Zwangsversteigerungsverfahren ergangenen Beschlusses, womit der Antrag des betreibenden Gläubigers, gewisse Fahrnisse als Zubehör in das Versteigerungsverfahren einzubeziehen, abgewiesen wurde, steht der Klage desselben Gläubigers, mit der die Unzulässigkeit der Pfändung derselben Fahrnisse gegenüber einem anderen Gläubiger geltend gemacht wird, nicht entgegen.