JudikaturJustizRS0000595

RS0000595 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. Juli 2020

Nur ein Verhalten des Verpflichteten, welches eindeutig gegen das im Exekutionstitel ausgesprochene Unterlassungsgebot verstößt, rechtfertigt Exekutionsschritte gemäß § 355 EO.

Entscheidungen
44