JudikaturJustizRS0000263

RS0000263 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. Juli 2013

Einem unbestimmten oder einem zur Vollstreckung ungeeigneten Klagebegehren ist nach der Rechtsprechung des OGH das Rechtsschutzbedürfnis abzusprechen. Pflicht des Gerichtes ist es aber, im Rahmen der materiellen Prozessleitung auf die Behebung eines mangelhaften Urteilsbegehren hinzuwirken.

Entscheidungen
24