RS0000234 – OGH Rechtssatz
RS0000234 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Der Sinngehalt einer Entscheidung ist in erster Linie aus ihrem Spruch, hilfsweise aus ihrer Begründung und der der Entscheidung zugrundeliegenden Antragstellung zu ermitteln. Ein etwa in der Entscheidung selbst objektiv nicht hinreichend bestimmt zum Ausdruck gebrachter richterlicher Entscheidungswille ist als Auslegungsmittel der gerichtlichen Entscheidung ebenso untauglich wie etwa auch eine im Parteienantrag objektiv nicht eindeutig ausgedrückte Parteienabsicht.