JudikaturJustizRS0000176

RS0000176 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Dezember 2018

Der gemäß §§ 4 Abs 2, 54 EO mit dem Exekutionsantrag vorzulegende Exekutionstitel ist durch Vorlage einer geschäftsordnungsmäßigen Ausfertigung des Titelgerichtes beizubringen. Die bloße Vorlage der Fotokopie einer solchen Ausfertigung, welche an sich den Exekutionsantrag im Sinne des § 7 Abs 1 und 2 EO decken würde, ist jedoch nur als Formgebrechen anzusehen, das durch einen Auftrag zur Verbesserung gemäß § 54 EO, § 85 ZPO, § 78 EO behoben werden kann.

Entscheidungen
10