JudikaturJustizRS0000108

RS0000108 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. November 2012

Ein gerichtlicher Vergleich ist auch in der Form möglich, dass auf den Inhalt eines im Akte erliegenden außergerichtlichen Übereinkommen Bezug genommen und dies zum Inhalte des gerichtlichen Vergleiches erhoben wird.

Entscheidungen
5