RS0000093 – OGH Rechtssatz
RS0000093 – OGH Rechtssatz
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Ob ein Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet wurde (und ob der abgeschlossene gerichtliche Vergleich ein Exekutionstitel iSd § 1 Z 5 EO bildet), ist ausschließlich nach Prozessrecht zu beurteilen. Die prozessuale Unwirksamkeit eines Vergleiches kann von den Parteien durch einen Fortsetzungsantrag geltend gemacht werden.