JudikaturJustizRI0100193

RI0100193 – OLG Innsbruck Rechtssatz

Rechtssatz
10. Januar 2024

Seit der ZVN 2009, BGBl I 2009/30, ist jeder nach Streitanhängigkeit, also nach der vom Gericht verfügten Zustellung der Klage an den Beklagten erhobene Rekurs zweiseitig, sofern er sich nicht bloß gegen einen verfahrensleitenden Beschluss richtet (§ 521a ZPO). Der Gegnerin des Wiedereinsetzungswerbers war daher Möglichkeit zu einer Rekursbeantwortung zu geben. Die gegenteilige Rechtsprechung, wonach das Rekursverfahren im Wiedereinsetzungsverfahren nur einseitig ist, ist überholt.