JudikaturJustiz9Os158/85

9Os158/85 – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. Oktober 1985

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23.Oktober 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Zimmermann als Schriftführer in der Strafsache gegen Dieter Erich A wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach § 15, 142 Abs 1, 143 (erster Satz zweiter Fall) StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht Klagenfurt vom 8. August 1985, GZ 10 Vr 3371/84-39, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden Urteil wurde Dieter Erich A (zu 1) des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach § 15, 142 Abs 1, 143 (erster Satz zweiter Fall) StGB und (zu 2) des Vergehens nach § 36 Abs 1 lit a WaffG. schuldig erkannt. Darnach hat er in Wölfnitz

1. am 14.Dezember 1984 versucht, Bediensteten des Postamts Wölfnitz durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld, mit dem Vorsatz abzunötigen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er mit einer in Anschlag gebrachten Pistole und einem erhobenen Hackenstiel den Schalterraum betrat und 'überfall' ausrief;

2. unbefugt eine Faustfeuerwaffe, nämlich die Pistole Walther

P 38, Br 8965 e, in der Zeit vom 11. bis 14.Dezember 1984 besessen und am 13. sowie am 14.Dezember 1984 geführt.

Von der weiteren Anklage, er habe am 14.Dezember 1984 in Wölfnitz versucht, Bezirksinspektor Hans B durch Abgabe eines Schusses aus einer Pistole vorsätzlich zu töten, wurde der Angeklagte gemäß § 259 Z. 3 (richtig: § 336) StPO (unangefochten) freigesprochen.

Die Geschwornen hatten die erste Hauptfrage (nach versuchtem Raub an den Postbediensteten unter Verwendung einer Waffe) - ebenso wie die dritte Hauptfrage (nach dem Vergehen nach § 36 Abs 1 lit a WaffG.) - stimmeneinhellig bejaht; die zweite Hauptfrage (nach versuchtem Mord an Bezirksinspektor B) sowie die hiezu gestellte (erste) Eventualfrage (nach absichtlicher schwerer Körperverletzung an dem Genannten) haben sie hingegen stimmeneinhellig verneint.

Rechtliche Beurteilung

Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z. 6 des § 345 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Als Verletzung der Vorschriften über die Fragestellung rügt die Beschwerde, daß den Geschwornen zur zweiten Hauptfrage (nach versuchtem Mord an Hans B) nicht (auch) eine Eventualfrage in Richtung § 15, 142 Abs 1, 143 zweiter Satz StGB gestellt worden ist, wiewohl die Verfahrensergebnisse eine derartige Tatbeurteilung indiziert hätten und das Geschwornengericht bei der Strafbemessung die schwere Verletzung des Genannten als erschwerend gewertet hat, wofür es aber eines bezüglichen Wahrspruchs der Geschwornen bedurft hätten.

Mit diesem Vorbringen unterliegt der Beschwerdeführer einem grundlegenden Irrtum: Jene Hauptfrage, zu welcher seiner Meinung nach eine (weitere) Eventualfrage gestellt werden hätte sollen, wurde von den Geschwornen ebenso verneint wie die hiezu gestellte erste Eventualfrage; daher kann sich der (von diesem Vorwurf dementsprechend freigesprochene) Angeklagte nicht dadurch beschwert erachten, daß hiezu keine weitere Eventualfrage gestellt worden ist; hätte doch deren Beantwortung durch die Geschwornen letztlich auch zu einem Schuldspruch führen können. Eine solche Beschwer kann der Angeklagte bei der gegebenen Sachlage aber auch nicht daraus ableiten, daß der Schwurgerichtshof das Tatgeschehen nicht insgesamt (nur) als versuchten schweren Raub nach § 15, 142 Abs 1, 143 erster Satz zweiter Fall (im Hinblick auf die Verwendung einer Waffe) und zweiter Satz (im Hinblick auf die schwere Verletzung des Bezirksinspektors B) StGB beurteilt, sondern die erste Hauptfrage (lediglich) in Richtung versuchten schweren Raubes nach § 15, 142 Abs 1, 143 erster Satz zweiter Fall StGB gestellt und hinsichtlich der Verletzung des Beamten eine zweite Hauptfrage (nach versuchtem Mord) bzw. eine Eventualfrage (nach absichtlicher schwerer Körperverletzung) in das Fragenschema aufgenommen hat. Würde doch eine solche, mit dem bezüglichen Einwand der Beschwerde angestrebte Tatbeurteilung die Annahme eines weiteren strafsatzändernden Umstands, nämlich jenes des zweiten Satzes des § 143 StGB, zur Folge haben, was dem Angeklagten nicht zum Vor-, sondern ausschließlich zum Nachteil gereichen könnte. Der Umstand hinwieder, daß das Geschwornengericht bei der Strafbemessung die schwere Verletzung des Exekutivbeamten als eine vom Täter (fahrlässig) verschuldete Folge seiner (versuchten) Raubtat als erschwerend gewertet hat, betrifft ausschließlich eine Strafbemessungstatsache und nicht einen strafsatzändernden Umstand, sodaß es diesbezüglich eines Wahrspruchs der Geschwornen nicht bedurfte. Soweit der Angeklagte sich daher gegen den in Rede stehenden Erschwerungsgrund wendet, macht er in Wahrheit bloß einen Berufungsgrund geltend, auf den bei Erledigung seiner Berufung einzugehen sein wird.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit gemäß § 285 d Abs 1 Z. 1, 285 a Z. 2 StPO in Verbindung mit § 344 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß die Akten zur Entscheidung über die Berufung in sinngemäßer Anwendung der § 285 b Abs 6, 344 StPO dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zuzuleiten sind. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.