RS0099883 – OGH Rechtssatz
RS0099883 – OGH Rechtssatz
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Das Unterbleiben einer Frage nach einem (weiteren) strafsatzändernden Erschwerungsumstand (hier: § 143 zweiter Satz StGB) kann vom Angeklagten mangels Nachteil nicht angefochten werden. Der Umstand hinwiederum, daß das Geschwornengericht bei der Strafbemessung die nämliche Tatfolge dennoch als erschwerend gewertet hat, kann als Strafbemessungstatsache ausschließlich mit Berufung bekämpft werden.