JudikaturJustiz9Os139/79

9Os139/79 – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. September 1979

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Friedrich als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Simetzberger als Schriftführer in der Strafsache gegen Erich-Joachim A wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127 Abs. 1, 129 Z. 1 StGB. u.e.a.D. nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 5. Juli 1979, GZ. 4 a Vr 2376/79-33, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 6. September 1939 geborene Erich-Joachim A 1) des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 StGB. und 2) des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127 Abs. 1, 129 Z. 1 StGB.

schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, weil er in Wien zu 1) vom Jänner 1979 bis 11. März 1979 seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gegenüber seiner am 21. März 1964 geborenen Tochter Eva B durch Nichtbezahlung des Unterhaltes gröblich verletzte und hiedurch bewirkte, daß deren Unterhalt ohne Hilfe von dritter Seite gefährdet gewesen wäre, und zu 2) am 11. März 1979 versuchte, Uhren und Ringe in einem 5.000 S nicht übersteigenden Wert durch Aufbrechen einer Auslagenvitrine der Firma C mit einem kombinierten Brecheisenhammer zu stehlen. Der Sache nach lediglich den unter Punkt 2 ergangenen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs. 1 Z. 3, 4 und 5 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, den Ausspruch über die Strafe mit Berufung.

Rechtliche Beurteilung

Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Keine Nichtigkeit im Sinne der erstgenannten Gesetzesstelle zeigt der Beschwerdeführer mit der Behauptung auf, das Gericht habe ihm nach dem Schlußvortrag seines Verteidigers kein Schlußwort genehmigt und ihm auf diese Weise eine Erweiterung und Präzisierung des von seinem Verteidiger gestellten Beweisantrages unmöglich gemacht. Denn es hatte der Angeklagte, der sich nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolles - das als öffentliche Urkunde Beweis über das darin Bekundete macht - den Ausführungen seines Verteidigers angeschlossen hatte (S. 175 d.A.), ohnedies Gelegenheit, zum Beweisantrag und zum sonstigen Vorbringen seines Verteidigers Stellung zu nehmen und dem Gericht mit eigenen Worten seinen Standpunkt darzulegen.

Im übrigen aber würde selbst bei Richtigkeit seiner Angaben (jedenfalls) der von ihm bezeichnete Nichtigkeitsgrund nicht gegeben sein, weil die Bestimmungen der StPO. über die Vorträge der Parteien (§§ 255 und 256) in der erschöpfenden Aufzählung (SSt. 3/20, 7/44 u. a.) des § 281 Abs. 1 Z. 3 StPO. nicht enthalten sind und durch die MRK eine Erweiterung der Anfechtungsmöglichkeiten nicht bewirkt wurde (EvBl. 1972, 36; 1975, 180). Auch ist eine analoge Anwendung der Nichtigkeitsgründe, wie sie der Beschwerdeführer unter dem Titel einer der MRK konformen Auslegung des Gesetzes in Wahrheit begehrt, nicht zulässig (EvBl. 1959, 256; RZ. 1958, 121; 1971, 120). Einen Verfahrensmangel erblickt der Angeklagte in der Abweisung des von seinem Verteidiger gestellten Antrages auf kriminaltechnische Untersuchung des (von ihm nach den Urteilsannahmen zum Aufbrechen der Auslagenvitrine verwendeten) Brecheisenhammers zum Beweis dafür, daß er keine zu dem Portal der Firma C passenden Lack-, Farb- oder Abnützungsspuren zeigt (S. 174 d.A.). Diesen Beweis aber mußte das Gericht, wie es zutreffend erkannte (S. 175 und 186 d.A.), nicht abführen, weil sich auch bei Fehlen von entsprechenden Spuren auf dem nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers (S. 35 und 164 d. A.) schon vor der Tatzeit zum Pfuschen verwendeten, sohin nicht neuen Hammer eine Änderung der Beweislage zugunsten des Angeklagten nicht ergeben könnte.

Den Umstand, daß die den Angeklagten am Tatort betretenden Polizeibeamten (beim Wenden des von ihnen benützten Dienstkraftwagens und bei der Verfolgung des flüchtenden Angeklagten) zeitweilig keine Sicht auf den Genannten hatten, hat das Gericht in den Entscheidungsgründen ohnedies erwähnt (S. 185, 186 d.A.) und bei der Würdigung der Aussagen der Zeugen D und E berücksichtigt. Von einem durch Übergehen dieser Tatsache im Urteil bewirkten Begründungsmangel kann sohin keine Rede sein. Insoferne aber der Angeklagte unter Hinweis darauf die Beweiskraft der Angaben der ihn als Täter identifizierenden Polizeibeamten bekämpft, unternimmt er lediglich einen unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes, die im Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde der Anfechtung entzogen ist. Da die Beschwerde sohin zur Gänze unbegründet ist, war sie gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 2 StPO. schon bei der nichtöffentlichen Beratung über das Rechtsmittel sofort zurückzuweisen.

Zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung wird gemäß § 296 Abs. 3 StPO. ein Gerichtstag anberaumt werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.