JudikaturJustizRS0098227

RS0098227 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. Juni 1986

Auch aus der gänzlichen Verweigerung des Schlußvortrages oder Schlußwortes kann der Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 3 StPO nicht abgeleitet werden.

Entscheidungen
8