JudikaturJustiz9ObA7/22b

9ObA7/22b – OGH Entscheidung

Entscheidung
19. Mai 2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer und Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Elisabeth Schmied (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir. Gabriele Svirak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei N* S *, vertreten durch Dr. Edmund Kitzler und Mag. Martin Wabra, Rechtsanwälte in Gmünd, gegen die beklagte Partei A* AG, *, vertreten durch Mag. Judith Morgenstern, Rechtsanwältin in Wien, wegen 109.676,02 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. November 2021, GZ 8 Ra 82/21v 16, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Arbeits und Sozialgericht vom 20. April 2021, GZ 7 Cga 96/20f 11, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der außerordentlichen Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.395,80 EUR (darin 399,30 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

[1] Der Kläger war ab 27. 10. 1983 bei der Beklagten (bzw deren Rechtsvorgängerin) als Linienpilot beschäftigt. Eine depressive Erkrankung des Klägers führte 2014 zu einem Suizidversuch. Mit (rechtskräftigem) Bescheid vom 10. 3. 2017 stellte die Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH beim Kläger die dauerhafte flugmedizinische Untauglichkeit fest. Im Hinblick auf diesen Bescheid sprach die Beklagte am 31. 5. 2017 die Entlassung des Klägers aus. In ihrem Entlassungsschreiben hielt sie fest, dass der Kläger auch in der Zukunft fluguntauglich (§ 27 Z 2 AngG) und überdies der Lizenzentzug nicht unverschuldet sei. Die Entlassungsanfechtung des Klägers blieb erfolglos, weil in der Person des Klägers gelegenen Umstände die Kündigung rechtfertigten (8 ObA 23/20w). Auf das Dienstverhältnis gelangte der Kollektivvertrag für das AUA Bordpersonal („KV-Bord“) zur Anwendung.

[2] Der Kläger begehrt von der Beklagten zuletzt die Zahlung einer Kündigungsentschädigung von 109.676,02 EUR brutto sA. Die Entlassung sei mangels Verschuldens an seiner Dienstunfähigkeit nach Punkt 32.6 KV-Bord unberechtigt erfolgt. Ihm sei kein verschuldeter Lizenzverlust anzulasten, weil er sein Flugtauglichkeitszeugnis aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht wiedererlangt habe und der Selbstmordversuch auf die psychische Erkrankung zurückzuführen gewesen sei.

[3] Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte ein, dass durch den Verlust des Flugtauglichkeitszeugnisses der – verschuldensunabhängige – Entlassungsgrund des § 27 Z 2 AngG verwirklicht worden sei. Eine Einschränkung dieses Entlassungsgrundes durch den KV Bord sei sittenwidrig und daher unzulässig. Jedenfalls sei nach Punkt 32.6 KV-Bord eine Entlassung – wie hier – möglich, wenn dem Piloten die Flugerlaubnis aus seinem Verschulden dauernd entzogen worden sei. Das Verschulden des Klägers am Lizenzentzug liege im Suizidversuch, der zur medizinischen Fluguntauglichkeit geführt habe.

[4] Das Erstgericht gab dem Klagebegehren (mit Ausnahme eines Zinsenmehrbegehrens) statt. Punkt 32.6 KV Bord enthalte für den Fall der dauernden Dienstunfähigkeit wegen unverschuldeten behördlichen Entzugs des Flugtauglichkeitszeugnisses eine für den Dienstnehmer günstigere Regelung als § 27 Z 2 AngG. Der Entlassungsgrund werde auf verschuldete Dienstunfähigkeit eingeschränkt. Eine solche Beschränkung des Entlassungsrechts in Kollektivverträgen sei auch zulässig. Die durch eine psychische Erkrankung bewirkte Dienstunfähigkeit sei grundsätzlich als unverschuldet anzusehen.

[5] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Punkt 32.6 KV Bord sei so auszulegen, dass der Dienstgeber für den Fall des unverschuldeten (zB krankheitsbedingten) Verlusts der Fluglizenz oder des Flugtauglichkeitszeugnisses auf sein Entlassungsrecht verzichtet habe. Beim gegenteiligen Verständnis der Beklagten, Punkt 32.6 KV Bord stelle nur klar, dass die Entlassung auch im Fall verschuldeter Dienstunfähigkeit erfolgen könne, wäre diese Bestimmung sinnlos, weil es einer solchen Klarstellung im Hinblick auf den (verschuldensunabhängigen) Entlassungsgrund der Dienstunfähigkeit nach § 27 Z 2 AngG nicht bedurft hätte. Gegenteilige Aspekte seien auch dem gehaltsrechtlichen Teil des KV Bord nicht zu entnehmen. Die vorliegende Beschränkung des Entlassungsrechts durch die Kollektivvertragsparteien sei auch zulässig und damit nicht sittenwidrig. Die durch eine psychische Erkrankung bewirkte Dienstunfähigkeit des Klägers sei als unverschuldet zu beurteilen. Infolge unberechtigter Entlassung stünde dem Kläger die der Höhe nach unstrittige Kündigungsentschädigung zu.

[6] Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu.

[7] Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, das Klagebegehren abzuweisen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagte erachtet die Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO für zulässig, weil zum einen die Auslegung von Punkt 32.6 KV-Bord nicht klar und eindeutig sei und zum anderen keine Rechtsprechung zum kollektivvertraglichen Ausschluss unverschuldeter Entlassungsgründe vorliege.

[8] Der Kläger beantragt in seiner vom Senat freigestellten Revisionsbeantwortung , die Revision der Beklagten mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[9] Die Revision der Beklagten ist aus den von ihr genannten Gründen zulässig, sie ist jedoch nicht berechtigt.

[10] 1. Der Dienstgeber ist zur Entlassung des Angestellten berechtigt, wenn dieser unfähig ist, die versprochenen oder die den Umständen nach angemessenen Dienste (§ 6 AngG) zu leisten (§ 27 Z 2 AngG). Dienstunfähigkeit liegt nur dann vor, wenn sich aus dem Verhalten des Angestellten zeigt, dass er die ihm aufgetragene angemessene Arbeitsleistung deshalb nicht bewältigen kann, weil er die körperlichen oder geistigen Voraussetzungen hiezu nicht erfüllt (RS0029365 [T2]). Der Angestellte muss also zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Arbeitsleistung gänzlich unfähig und daher schlechthin unverwendbar sein, und zwar dauernd und nicht nur bloß vorübergehend (RS0029365 [T7]; RS0029336; 9 ObA 67/17v mwN). Eine solche Unfähigkeit zur Erbringung der vereinbarten Dienste kann nach der Rechtsprechung bei einem Arbeitnehmer, der für seine Tätigkeit eine bestimmte Berechtigung braucht, auch dann eintreten, wenn er diese Berechtigung verliert (vgl 9 ObA 120/02s [Entzug des Führerscheins]). Ein Verschulden des Dienstnehmers an seiner Dienstunfähigkeit ist nicht erforderlich ( Friedrich in Marhold/Burgstaller/Preyer , AngG § 27 Rz 271 mwN; Heinz-Ofner in Reissner , AngG³ § 27 Rz 104; RS0029336 [T9]). Auch eine Entlassung wegen Dienstunfähigkeit ist überdies nur dann berechtigt, wenn dem Dienstgeber die Weiterbeschäftigung des Dienstnehmers wegen des Entlassungsgrundes so unzumutbar geworden ist, dass eine sofortige Abhilfe erforderlich wird (RS0029009).

[11] 1.2.1. Der dem arbeitsrechtlichen Teil (Teil 3) des KV Bord zugehörige Punkt 32 trägt die Überschrift „Kündigung, Entlassung und Auflösung des Dienstverhältnisses“ und sieht ua Folgendes vor:

32.6 Wird dem Dienstnehmer die behördliche Erlaubnis zur Ausübung der in seinem Dienstvertrag bedungenen Dienste aus seinem Verschulden dauerhaft entzogen, so kann das Dienstverhältnis durch den Dienstgeber aus wichtigem Grund im Sinne des Angestelltengesetzes aufgelöst werden.

32.7 Wird dem Dienstnehmer die behördliche Erlaubnis zur Ausübung der in seinem Dienstvertrag bedungenen Dienste ohne sein Verschulden entzogen, kann der Dienstnehmer um Karenz ansuchen, um eine Klärung der künftigen Tauglichkeit zur Leistung der bedungenen Dienste zu ermöglichen. Der Dienstgeber hat diese im Höchstausmaß eines Jahres zu gewähren. Für die Dauer der Karenz ruhen die beiderseitigen Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis. Diese Karenz wird für die dienstzeitabhängigen Ansprüche (insbesondere für die allfällige Vorrückung, den Urlaubsanspruch, die Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderung, das Jubiläumsgeld und die Bemessung der Abfertigung) nicht angerechnet.

[12] 1.2.2. Unter „behördlicher Erlaubnis“ versteht der KV-Bord den Zivilluftfahrerschein und das Tauglichkeitszeugnis (Punkt 33.1 KV Bord).

[13] 1.2.3. In seinem gehaltsrechtlichen Teil (Teil 4) enthält der KV-Bord verschiedene Regelungen für den Fall der Auflösung des Dienstverhältnisses wegen „unverschuldetem Lizenzverlust“. So gebührt etwa für diesen Fall unabhängig von einer allfälligen gesetzlichen Abfertigung eine zusätzliche Abfertigung (Punkt 48.2.2.2) und eine weitere Geldzahlung als Unterstützungsleistung (Punkt 49.1.1.2). Der Begriff des „unverschuldeten Lizenzverlustes“ wird im Punkt 51 definiert. Dieser lautet auszugsweise wie folgt:

51.1 Ein unverschuldeter Lizenzverlust liegt nur dann vor, wenn dem Dienstnehmer der Zivilluftfahrerschein bzw. das medizinische Tauglichkeitszeugnis gemäß seiner letzten Tätigkeit wegen Krankheit oder Unfalles für mindestens 12 Monate oder dauernd entzogen wird, ohne dass dies auf einen oder mehrere der nachfolgend angeführten Umstände zurückzuführen wäre:

51.1.1 Selbstverstümmelung, Selbstmordversuch, Trunkenheit, Gebrauch von Rauschgiften oder giftigen Mitteln ohne entsprechende ärztliche Verordnung;

...

51.2 Unverschuldeter Lizenzverlust im Sinne der vorstehenden Bestimmungen ist auch das Nichtbestehen einer zur Lizenzerhaltung vorgeschriebenen Prüfung (Proficiency Check) wegen objektiv altersbedingter Abnahme der Fähigkeiten zur Berufsausübung bei Piloten, die das 55. Lebensjahr überschritten haben und sofern das negative Prüfungsergebnis nicht durch absichtliches oder fahrlässiges Verhalten des Piloten verursacht wurde.

[14] 1.3. Der normative Teil eines Kollektivvertrags ist nicht nach den §§ 914, 915 ABGB, sondern nach den §§ 6, 7 ABGB auszulegen (RS0008807). In erster Linie ist dabei der Wortsinn – auch im Zusammenhang mit den übrigen Regelungen – zu erforschen und die sich aus dem Text des Kollektivvertrags ergebende Absicht der Kollektivvertragsparteien zu berücksichtigen (RS0010089 [T2]). Bei der Auslegung von kollektivvertraglichen Bestimmungen ist davon auszugehen, dass die Kollektivvertragsparteien eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen wollten, verbunden mit einem gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen (RS0008828, RS0008897). Maßgeblich ist, welchen Willen des Normgebers der Leser dem Text entnehmen kann (RS0010088).

[15] 1.4.1. Der sowohl auf den Text als auch auf den Sinn und die Systematik des KV Bord gestützten Auslegung von Punkt 32.6 KV-Bord ist zuzustimmen.

[16] 1.4.2. Punkt 32.6 KV Bord sieht ein Recht des Dienstgebers (zur Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund für den Fall dass dem Dienstnehmer die behördliche Erlaubnis zur Ausübung der in seinem Dienstvertrag bedungenen Dienste aus seinem Verschulden dauerhaft entzogen wurde), vor. Punkt 32.7 KV Bord regelt hingegen einen Anspruch des Dienstnehmers (auf Karenzierung bei unverschuldetem Lizenzverlust). Soweit die Revision damit argumentiert, dass die Kollektivvertragsparteien mit Punkt 32.7 KV Bord, eine ausdrückliche Regelung für den Fall eines unverschuldeten Lizenzentzugs getroffen hätten, lässt sie unberücksichtigt, dass dem Dienstnehmer zwar dadurch die Möglichkeit geboten wird („ kann...ansuchen “), nach unverschuldetem Lizenzentzug um eine (höchstens) einjährige Karenz anzusuchen, Punkt 32.7 KV Bord steht aber einer vor dem Ansuchen des Dienstnehmers um Karenz erfolgten Entlassung durch den Dienstgeber, die unverzüglich ausgesprochen werden muss (RS0028965), nicht entgegen.

[17] 1.4.3. Richtig ist, dass die Auslegung der hier in Rede stehenden Kollektivvertragsbestimmung nicht ausschließlich auf dessen Wortlaut gestützt werden kann, weil dieser sowohl die Auslegung der Beklagten als auch jene des Berufungsgerichts trägt. Zutreffend verweist aber das Berufungsgericht darauf, dass es dieser Bestimmung gar nicht bedurft hätte, folge man der Interpretation der Beklagten. Den Kollektivvertragsparteien kann aber nicht unterstellt werden, eine „sinnlose“ Regelung getroffen zu haben. Es erforderte auch keiner Klarstellung, dass der verschuldete Entzug der behördlichen Erlaubnis zur Ausübung der im Dienstvertrag bedungenen Dienste bei einem als Bordpersonal beschäftigten Dienstnehmer zur Entlassung berechtigt, weil dieser Verlust – hier bei einem Piloten – im Regelfall zur Dienstunfähigkeit im Sinne des § 27 Z 2 AngG führt. Vielmehr wird dadurch das Entlassungsrecht des Dienstgebers im Falle eines Entzugs der behördlichen Erlaubnis zur Ausübung der im Dienstvertrag bedungenen Dienste auf den vom Dienstnehmer verschuldeten Verlust eingeschränkt. Damit tragen die Kollektivvertragsparteien erkennbar der für das Bordpersonal spezifischen Situation Rechnung, dass diese für ihre Dienstverwendung eine behördliche Erlaubnis (Zivilluftfahrerschein, Tauglichkeitszeugnis) benötigen (Punkt 33.1 KV Bord). Dass aber andererseits dadurch das Entlassungsrecht des Dienstgebers nach § 27 Z 2 AngG insofern angepasst wird, als der schuldhafte Verlust der Berufslizenz den Dienstgeber auch ohne dauernder Dienstunfähigkeit des Piloten zur sofortigen Auflösung des Dienstverhältnisses berechtigt – so die Revision –, mag durchaus sein. Ob diese allfällige zu Lasten des Dienstnehmers getroffene Erweiterung der gesetzlichen Entlassungstatbestände zulässig ist, ist hier aber nicht weiter zu untersuchen. Im Revisionsverfahren wird ein Verschulden des Klägers am Verlust der Fluglizenz nicht mehr geltend gemacht.

[18] 2.1. Grundsätzlich können auch wichtige Gründe, die zur vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechtigen, vertraglich und somit auch kollektivvertraglich festgelegt werden ( Friedrich in Marhold/Burgstaller/Preyer , AngG § 25 Rz 20). Nach Rechtsprechung und Lehre ist (nur) ein genereller, auch verschuldete Tatbestände umfassender Ausschluss der Entlassungsbefugnis des Arbeitgebers durch Vereinbarung wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Der Kernbereich der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist nämlich zweiseitig zwingender Natur (RS0029117; vgl RS0051357; 4 Ob 121/83 = RdW 1985, 82 [ Tomandl ] = DrdA 1986/1 [ Schwarz ]; 9 ObA 192/94; 8 ObA 12/04d; Krejci in Rummel , ABGB³ § 1162 Rz 165; Graf in Kletecka/Schauer , ABGB ON 1.05 § 879 Rz 137 mwN; Pfeil in Schwimann/Kodek, ABGB 5 Bd 7 § 1162 Rz 4; Grillberger/Warter in Löschnigg/Melzer , Angestelltengesetz 11 § 25 Rz 31). Nach Kietaibl/Rebhahn (in ZellKomm³ § 879 ABGB Rz 20) ist der Grund für die Unzulässigkeit nicht die Sittenwidrigkeit, sondern dass die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung nicht disponibel ist (vgl auch Kürner , ZAS 1996, 17 [20]). Eine bloße Einschränkung oder Beschränkung des Entlassungsrechts, wenn damit nicht der Kernbereich des zwingenden Entlassungsrechts betroffen ist, wird jedoch für zulässig angesehen ( Pfeil in Neumayr/Reissner , ZellKomm³ § 25 AngG Rz 3 mwN; Grillberger/Warter in Löschnigg/Melzer , Angestelltengesetz 11 § 25 Rz 31; vgl Löschnigg , Arbeitsrecht 13 Rz 8/368).

[19] 2.2. Ein genereller, auch verschuldete Tatbestände umfassender Ausschluss der Entlassungsbefugnis des Dienstgebers, das den Kernbereich des zwingenden Entlassungsrechts beträfe, liegt durch die in Punkt 32.6 KV Bord bestimmte Regelung aber nicht vor. Die kollektivvertragliche Einschränkung des Entlassungstatbestands der Dienstunfähigkeit nach § 27 Z 2 AngG auf den vom Dienstnehmer verschuldeten Entzug der behördlichen Erlaubnis zur Ausübung seiner im Dienstvertrag bedungenen Dienste ist nach Auffassung des erkennenden Senats daher zulässig. Sie ist vom Kernbereich des Entlassungsrechts nicht umfasst. Offenbar halten die Kollektivvertragsparteien die Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses aufgrund eines vom Dienstnehmer unverschuldeten Entzugs der behördlichen Erlaubnis zur Ausübung seiner im Dienstvertrag bedungenen Dienste für zumutbar (vgl Punkt 32.7 KV Bord).

[20] 2.3. Zusammengefasst ist die in Punkt 32.6 KV Bord normierte Einschränkung des Entlassungstatbestands der Dienstunfähigkeit nach § 27 Z 2 AngG auf den vom Dienstnehmer verschuldeten Entzug der behördlichen Erlaubnis zur Ausübung seiner im Dienstvertrag bedungenen Dienste zulässig.

[21] Der außerordentlichen Revision der Beklagten war daher nicht Folge zu geben.

[22] Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.