JudikaturJustiz9ObA198/95

9ObA198/95 – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. Januar 1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Theodor Zeh und Walter Darmstädter als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei P***** H*****, Croupier, derzeit arbeitslos, ***** vertreten durch Dr.Horst Lumper, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagte Partei C***** AG, ***** vertreten durch Dr.Thomas Schröfl, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 1,174.160,97 brutto s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3.Oktober 1995, GZ 5 Ra 109/95-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 21.März 1995, GZ 34 Cga 9/95b-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 21.921,50 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 2.579,-- Umsatzsteuer) binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die entscheidende Frage, ob der Kläger im Sinne des § 27 Z 1 AngG berechtigt entlassen wurde, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Der Revisionswerber führt ins Treffen, das Verhalten des Klägers könne das Vertrauen der beklagten Partei nicht derart heftig erschüttert haben, daß ihr die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses schon während der Kündigungsfrist unzumutbar geworden sei, zumal der klagenden Partei in einem allfälligen Strafverfahren der Strafausschließungsgrund des § 42 StGB zugute käme. Dem ist entgegenzuhalten:

Richtig ist, daß es nach der Rechtsprechung bei einem strafgesetzwidrigen Verhalten des Dienstnehmers aus dem Bereich der Eigentumsdelikte nicht auf den Wert der Sache ankommt, auf den sich

das verpönte Verhalten bezogen hat (9 Ob A 368/93 = ecolex 1994, 420

= DRdA 1994, 499 u.a.), sofern das Verhalten des Arbeitnehmers vom

Standpunkt vernünftigen kaufmännischen Ermessens aus als so schwerwiegend angesehen werden muß, daß das Vertrauen des Dienstgebers derart erschüttert wird, daß ihm eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann (Kuderna, Das Entlassungsrecht2, 81 ff; Petrovic, Die Vertrauenswürdigkeit als Entlassungsgrund nach § 27 Abs 1 letzter Satz AngG, ZAS 1983, 49 ff; 9 Ob A 75/89 u.a.). Dabei sind insbesondere die Schuldintensität, die näheren Umstände der Begehung der Tat, das bisherige Verhalten des Arbeitnehmers sowie dessen Alter und Einsichtsfähigkeit zu berücksichtigen (vgl Kuderna aaO 133).

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hatte der Kläger im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit einem Spielgast, der ihm ein Darlehen gewährt hatte, diesem beim Wechseln von Jetons um 10 Hunderter-Jetons zuviel herausgegeben und später anstelle eines Spielgewinnes von S 200,-- einen solchen von S 250,-- in Jetons ausbezahlt.

Schon allein dieses planmäßige Vorgehen des entlassenen Klägers macht der beklagten Partei trotz der langjährigen unbeanstandeten Tätigkeit des Klägers, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses schon für die Dauer der Kündigungsfrist objektiv unzumutbar, zumal der Kläger als Croupier eine besondere Vertrauensstellung einnahm.

Daß dem Kläger in einem allfälligen Strafverfahren nach Auffassung der Revision der Strafausschließungsgrund des § 42 StGB zugute käme, ändert nichts an der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Klägers durch die beklagte Partei, ist doch die Strafbarkeit des Verhaltens des Arbeitnehmers für die Verwirklichung des Entlassungstatbestandes nach § 27 Z 1 AngG nicht erforderlich (Kuderna aaO 82, 86). Im übrigen ist selbst bei einer Entlassung im Sinne des § 82 d GewO nicht darauf abzustellen, ob eine Tat nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 42 StGB strafwürdig ist; sondern darauf, ob sie ohne Rücksicht auf § 42 StGB mit Strafe bedroht ist (9

Ob 295/90 = SZ 63/207 = NRsp 1991/27 = EvBl 1991/35 =WBl 1991, 169 =

ecolex 1991, 339 = RdW 1991, 184 = DRdA 1991, 376).

Rechtssätze
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