JudikaturJustiz9ObA120/08z

9ObA120/08z – OGH Entscheidung

Entscheidung
08. Oktober 2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter ADir. Brigitte Augustin und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Fred S*****, vertreten durch Dr. Thomas G. Eustacchio, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Stadt Wien, vertreten durch Dr. Georg Mittermayer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. Mai 2008, GZ 7 Ra 4/08x-27, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Vorweg sei darauf hingewiesen, dass die vom Berufungsgericht der Personalvertretung unterstellte „Anscheinsvollmacht" des Klägers zur Verlängerung der Kündigungsfrist zweifelhaft bleibt. Aus diesem Umstand ist für diesen aber noch nichts gewonnen: Der Revisionswerber meint, dass in der Verlängerung der Kündigungsfrist durch die Beklagte entweder das Eingehen eines schlüssigen, aber unzulässig befristeten und daher als unbefristet geltenden weiteren Dienstverhältnisses oder eine fristwidrige neuerliche Kündigung zu erblicken sei. Die vom Kläger zur Unterstützung seiner Argumentation ins Treffen geführte Judikatur ist aber nicht einschlägig, sondern betrifft die (einvernehmliche) Rücknahme einer ausgesprochenen Auflösungserklärung (RIS-Justiz RS0028711; 9 ObA 30/92 = SZ 65/30). Die der Vertretung (Arbeiterkammer) des Klägers zugemittelte „Verlängerungserklärung" der Beklagten gibt aber ausdrücklich zu

verstehen, dass „... die Kündigung vom 1. 9. 2005 grundsätzlich

aufrecht bleibt ... und nur der Kündigungstermin nach hinten

verschoben wird" (./D). Abgesehen von der Frage einer wirksamen Zustimmung des Klägers lassen die Auslegungsregeln der §§ 914, 915 ABGB keinen Zweifel daran aufkommen, dass die Beklagte an der ursprünglichen Kündigung festhalten und weder einen neuen Dienstvertrag anbieten noch eine neuerliche Kündigung aussprechen wollte.

Auch auf die Kündigungsbeschränkungen des BEinstG kann sich der Kläger nicht erfolgreich berufen. Wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, können die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz frühestens mit dem Zeitpunkt der Antragstellung wirksam werden (9 ObA 61/06w = EvBl 2007/173). Dieser Zeitpunkt lag aber eindeutig nach dem relevanten (EvBl 2007/173) Zugang der Kündigung an den Kläger und konnte somit an deren Wirksamkeit nichts mehr ändern. Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO erweist sich daher die Revision des Klägers als unzulässig.