Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 373,68 EUR (darin 62,28 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Der Kläger ist seit 10. 8. 2011 bei der Beklagten beschäftigt. Am 28. 10. 2011 stellte der Kläger einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 3. 1. 2012 wurde ausgesprochen, dass der Kläge…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt. 1. § 8 Abs 2 BEinstG sieht ein besonderes Vorverfahren bei der Kündigung eines begünstigten Behinderten vor. Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses ist rechtsunwirksam, wenn dieser nicht in besonderen Ausnahmefä…