9Ob1502/96 – OGH Entscheidung
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Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier, Dr.Petrag, Dr.Bauer und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Staatsanwaltschaft Wien, Landesgerichtsstraße 11, 1082 Wien, wider die beklagten Parteien 1. Martina E*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr.Walter Adam, Rechtsanwalt in Wien, 2. Milan E*****, vertreten durch den Abwesenheitskurator Dr.Michael Kutschera, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehenichtigkeit, infolge außerordentlicher Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 20.September 1995, GZ 43 R 2102/95-18, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der zweitbeklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das persönliche Erscheinen einer Partei ist im Verfahren über die Nichtigkeitserklärung einer Ehe nur bei Wichtigkeit für die amtliche Untersuchung durchzusetzen (§ 460 Z 1 ZPO). Die Unterlassung der Ladung einer Partei begründet unter der Voraussetzung der dadurch bewirkten abstrakten Eignung, die Unrichtigkeit der Entscheidung herbeizuführen einen Verfahrensmangel. Daß aber die Ladung des Zweitbeklagten durch das Berufungsgericht unter einer Adresse, unter der der Abwesenheitskurator selbst vergeblich mit dem Zweitbeklagten in Kontakt treten wollte, in diesem Einzelfall zu einem anderen Ergebnis geführt hätte und seine Vernehmung die übrigen Beweise widerlegt hätte, behauptet nicht einmal der Revisionswerber. Mangels erkennbarer sachlicher Wichtigkeit des persönlichen Erscheinens des Zweitbeklagten wurde der Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt.