JudikaturJustiz8ObS6/14m

8ObS6/14m – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. Januar 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch seinen Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner und den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Mag. Thomas Kallab in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Mag. A***** E*****, vertreten durch Dr. Erwin Bajc, Dr. Peter Zach, Dr. Reinhard Teubl, Mag. Harald Terler, Rechtsanwälte in Bruck an der Mur, gegen die beklagte Partei IEF Service GmbH, Geschäftsstelle Graz, 8020 Graz, Europaplatz 12, wegen 32.103 EUR sA (Insolvenz-Entgelt), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 14. Mai 2014, GZ 7 Rs 14/14d 14, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird gemäß § 2 ASGG, § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass typische unternehmerische Tätigkeiten sowie die Funktionen von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft aus dem besonderen Schutzbereich der IESG Sicherung nach deren Zweckbestimmung herausfallen. In einer Aktiengesellschaft kommt dem Vorstand die Ausübung der Unternehmerfunktion zu. Der Vorstand einer Aktiengesellschaft ist zwar allenfalls freier Dienstnehmer, er gehört aber nicht zum Kreis der nach § 1 Abs 1 IESG geschützten Personen (RIS Justiz RS0129355, 8 ObS 1/14a).

Dem Vorstand kommt nach § 70 Abs 1 AktG die Befugnis und die Pflicht zur Leitung der Aktiengesellschaft und damit zur selbstständigen Vornahme aller Leitungsmaßnahmen unter eigener Verantwortung zu. Er ist in allen Leitungsbelangen an keine Weisungen der Hauptversammlung oder des Aufsichtsrats gebunden ( Nowotny in Doralt/Nowotny/Kalss , AktG² vor § 70 Rz 4 sowie § 70 Rz 2 und 6; 8 ObS 1/14a).

Der Revision, deren Ausführungen sich im Wesentlichen auf die Behauptung beschränken, der Kläger sei ungeachtet seiner Eigenschaft als Vorstand einer Aktiengesellschaft materiell nur als freier Dienstnehmer iSd § 4 Abs 4 ASVG anzusehen, weil er in der Praxis entgegen seiner gesetzlichen Stellung dennoch Weisungen des Aufsichtsrats befolgt habe und keinen beherrschenden Einfluss auf die Geschäfte der Schuldnerin ausüben habe können, macht damit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO geltend.