JudikaturJustiz8ObS2/15z

8ObS2/15z – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. Juni 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen Dr. Tarmann Prentner und Dr. Weixelbraun-Mohr sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Claudia Gründel und Dr. Peter Schnöller als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei C*****, vertreten durch Dr. Thomas Stampfer und Dr. Christoph Orgler, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei IEF Service GmbH, Geschäftsstelle Graz, Europaplatz 12, wegen Insolvenz Entgelt (7.450 EUR netto), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 12. Februar 2015, GZ 8 Rs 6/14g 23, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).

Text

Begründung:

Die Klägerin hat ihr Dienstverhältnis durch berechtigten Austritt gemäß § 25 IO beendet. Sie fordert von der Beklagten Insolvenz-Ausfallgeld für von ihr getragene Kosten für die ( nach dem Ende des Dienstverhältnisses absolvierte ) zweite Hälfte einer während des aufrechten Dienstverhältnisses aufgrund einer entsprechenden arbeitsvertraglichen Verpflichtung begonnenen Ausbildung (Management-Kurs). Der Dienstgeber habe sich in der seinerzeitigen Vereinbarung verpflichtet, ihr die gesamten Ausbildungskosten zu ersetzen.

Rechtliche Beurteilung

Die das Klagebegehren abweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen stehen mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum Zweck des IESG (RIS Justiz RS0076409), zu den vom Gesetzgeber gesicherten Ansprüchen (s insb 8 ObS 7/13g) sowie dazu, dass durch Vereinbarung keine zusätzlichen Anspruchskategorien in den gesetzlichen Katalog gesicherter Ansprüche eingeführt werden können (8 ObS 6/11g), im Einklang. Die Beurteilung, dass die hier geltend gemachten Ansprüche der Klägerin weder als Entgelt (§ 1 Abs 2 Z 1 IESG), noch als Schadenersatz (§ 1 Abs 2 Z 2 IESG), noch als sonstige Ansprüche iSd § 1 Abs 2 Z 3 IESG gesichert sind, erweist sich als nicht korrekturbedürftig.

Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses war die Klägerin naturgemäß nicht mehr aus dem (schon beendeten) Arbeitsvertrag zur Fortsetzung der Ausbildung verpflichtet. Sie begründet demgemäß die Fortsetzung der Ausbildung nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mit einer arbeitsvertraglichen Verpflichtung, sondern mit ihrem eigenen Interesse an der Absolvierung der für sie am Arbeitsmarkt verwertbaren Ausbildung. Sie bestreitet auch nicht, dass es ihr freigestanden wäre, die Ausbildung nach dem Ende des Dienstverhältnisses ohne Kostenfolgen nicht mehr fortzusetzen. Die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, die Klägerin habe aus eigenem Entschluss, im eigenen Interesse und ohne jede Verpflichtung Kosten aufgewendet, die daher unter keine der Kategorien der nach dem IESG gesicherten Ansprüche subsumierbar seien, erweist sich daher keineswegs als unvertretbar.