JudikaturJustiz8ObA88/20d

8ObA88/20d – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. November 2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Stelzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Thomas Kallab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dkfm. R***** W*****, vertreten durch Gerlach Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei E***** AG, *****, vertreten durch Dr. Christoph Orgler, Rechtsanwalt in Graz, wegen 2.123,24 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 25. Mai 2020, GZ 6 Ra 15/20b 11, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 14. Oktober 2019, GZ 7 Cga 1/19k 7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie wie folgt lauten:

„1. Das Klagebegehren des Inhalts, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei 2.123,24 EUR samt 8,580 % Zinsen (jährlich) aus 151,66 EUR seit 31. 7. 2018, samt 8,580 % Zinsen (jährlich) aus 151,66 EUR seit 31. 8. 2018, samt 8,580 % Zinsen (jährlich) aus 151,66 EUR seit 30. 9. 2018, samt 8,580 % Zinsen (jährlich) aus 151,66 EUR seit 31. 10. 2018, samt 8,580 % Zinsen (jährlich) aus 303,32 EUR seit 30. 11. 2018, samt 8,580 % Zinsen (jährlich) aus 151,66 EUR seit 31. 12. 2018, samt 8,580 % Zinsen (jährlich) aus 151,66 EUR seit 28. 2. 2019, samt 8,580 % Zinsen (jährlich) aus 151,66 EUR seit 31. 3. 2019, samt 8,580 % Zinsen (jährlich) aus 151,66 EUR seit 30. 4. 2019, samt 8,580 % Zinsen (jährlich) aus 151,66 EUR seit 31. 5. 2019 und samt 8,580 % Zinsen (jährlich) aus 303,32 EUR ab dem Tag der Klagszustellung zu bezahlen, wird abgewiesen.

2. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 662,81 EUR (darin 110,47 EUR USt) bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und die mit 349,46 EUR (darin 58,24 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 418,78 EUR (darin 69,80 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war Geschäftsführer der O***** Gesellschaft mbH (in der Folge: O*****). Ihm wurde mit Dienstvertrag vom 22. 12. 1975 eine wertgesicherte Altersversorgung in Höhe von 80 % des letzten Monatsbezugs, zahlbar 14mal jährlich, zugesagt. In § 3 lit c des Dienstvertrags wurde vereinbart, dass diese Bezüge auf Basis des Verbraucherpreisindex wertgesichert sind. Schwankungen von +/- 5 % gegenüber dem zuletzt angewandten Index sollten dabei unberücksichtigt bleiben.

Dem Kläger wurde im Jahr 1982, als die O***** von der „Or*****“ übernommen werden sollte, freigestellt, die vertraglich zugesicherte Pension in Anspruch zu nehmen oder als abgezinsten Betrag ausbezahlt zu erhalten. Er wählte die Pension, die Teil der Kaufvereinbarung zwischen der O***** und der Or***** war.

Die Beklagte ist Gesamtrechtsnachfolgerin der O*****. Die Gesamtrechtsnachfolge erfolgte vor dem Jahr 2010. Die Beklagte unterliegt der Rechnungshofkontrolle. Die O***** unterlag nicht der Rechnungshofkontrolle.

Der Kläger stellte mit seiner am 21. 6. 2019 eingebrachten Klage das aus dem Spruch ersichtliche Zahlungsbegehren. Er beziehe zur Zeit eine monatliche Pensionszuschussleistung von 3.033,20 EUR brutto. Die letzte Erhöhung der Pensionszuschussleistung sei mit der März Pension des Jahres 2015 bei einem VPI Stand von 184,4 erfolgt. Im Juni 2018 habe der Indexstand 193,8 betragen, sodass die Erhöhung der Betriebspension um 5 % mit Juli 2018 fällig geworden sei. Ab diesem Zeitpunkt gebühre ihm eine Pension von 3.184,86 EUR. Tatsächlich erhalte er weiterhin 3.033,20 EUR. Die monatlichen Differenzbeträge von jeweils 151,66 bis Juni 2019 ergäben in Summe den Klagsbetrag .

§ 1 Abs 1 des Steiermärkischen Sonderpensionenbegrenzungsgesetzes (in der Folge: St SpBegrG) umfasse nur direkte Leistungszusagen von Rechtsträgern im Sinne des Artikel 14b Abs 2 Z 2 B VG. Die Pensionszusage an den Kläger samt der Valorisierungsverpflichtung sei aber von einem privaten Rechtsträger, nämlich der O***** erteilt worden. Im Zuge des Erwerbs der O***** durch die Beklagte sei die Pensionszusage an den Kläger übernommen und auf den Kaufpreis angerechnet worden. Eine Auslegung, die den Gesetzgeber ermächtigen würde, nachträglich in diesen Kaufvertrag einzugreifen, in dem die übernommene Valorisierungszusage schlichtweg nicht erfüllt werden müsse, wäre verfassungswidrig.

Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Sie wandte ein, dass § 711 Abs 2 ASVG in Verbindung mit dem St SpBegrG der Valorisierung der Pensionsleistung entgegenstehe. Da die Beklagte der Rechnungshofkontrolle unterliege sei das St SpBegrG anzuwenden. Das Gesetz unterscheide nicht danach, ob bereits anlässlich der Zusage eine Rechnungshofkontrollunterworfenheit bestanden habe oder nicht. Es komme nur darauf an, dass diese zum Zeitpunkt der Gesetzesanwendung gegeben sei. Die Gesetzgeber des St SpBegrG und des bundesweit geltenden SpBegrG hätten moderate Eingriffe in bestehende Pensionszusagen getätigt, was höchstgerichtlich sowohl verfassungsrechtlich als auch zivilrechtlich gebilligt worden sei.

Das Erstgericht gab ausgehend vom unstrittigen, oben wiedergegebenen Sachverhalt der Klage statt.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es bestehe kein Zweifel daran, dass die von der Beklagten ausbezahlte Sonderpension des Klägers in den Anwendungsbereich des St SpBegrG falle. Strittig sei , ob sich § 711 Abs 2 ASVG nur auf die im SpBegrG ausdrücklich genannten Unternehmen bzw auf die von diesen erbrachten Pensionsleistungen oder auch auf die im – auf dem SpBegrG beruhenden – St SpBegrG angeführten Rechtsträger beziehe. D as Berufungsgericht vertrat in seinem Urteil ersteres .

Das Berufungsgericht ließ die Revision mit der Begründung zu, dass der Auslegung des § 711 Abs 2 ASVG eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme und oberstgerichtliche Rechtsprechung zu der hier zu beurteilenden Frage noch nicht vorliege.

Gegen das Berufungsurteil richtet sich die aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision der Beklagten mit einem auf Abweisung der Klage gerichteten Abänderungsantrag.

In seiner Revisionsbeantwortung beantragt der Kläger die Zurückweisung der Revision, hilfsweise ihr den Erfolg zu versagen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil die Urteile der Vorinstanzen mit dem zwischenzeitlich am 27. 5. 2020 ergangenen Urteil des Obersten Gerichtshofs zu 8 ObA 27/20h in Widerspruch stehen. Sie ist demnach auch berechtigt.

Die Parteien gehen davon aus, dass entscheidungswesentlich die Frage ist, ob die Pension des Klägers dem St SpBegrG iVm § 711 ASVG unterliegt. Der Oberste Gerichtshof führte in der zuvor genannten Entscheidung zu einem vergleichbaren Fall zu der vom Berufungsgericht damit zutreffend einzig als entscheidend erachteten Frage wie folgt aus:

„2.1. Mit dem Sonderpensionsbegrenzungsgesetz (SpBegrG), BGBl I 2014/46, einem 27 Einzelnovellen umfassenden Sammelgesetz, wurden einerseits (verfassungsändernd) das im Verfassungsrang stehende Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (BezBegrBVG), BGBl I 1997/64, und andererseits eine Vielzahl von Sondergesetzen novelliert. Ziel des SpBegrG war die Fortsetzung der nachhaltigen Sicherung und verstärkten Harmonisierung von Pensionsregelungen in Bereichen mit Sonderpensionsrechten. Der Begriff 'Sonderpensionen' soll dabei Zusatzpensionsleistungen abseits der üblichen Pensionsregelungen erfassen. Über die Oesterreichische Nationalbank, die Sozialversicherungsträger und Kammern hinaus sollen von Sonderpensionsregelungen weitere Rechtsträger umfasst werden, soweit diese Rechtsträger der Kontrolle des (Bundes )Rechnungshofs unterliegen (10 ObS 59/19b [Pkt 3.2.] mwN).

2.2. Obwohl § 10 Abs 6 BezBegrBVG nach dem Wortlaut nur eine Ermächtigung darstellt (8 Ob 142/17s [Pkt 1]; VfGH G 478/2015 [Pkt IV.2.1.1.7]; Zankel, Der neue § 711 ASVG. Eine kuriose Variante der Pensionsanpassung, ASoK 2018, 218 [219, 221]), sind die Länder nach den Gesetzesmaterialien dazu 'angehalten' im Rahmen der ihnen eingeräumten Gesetzgebungskompetenz vergleichbare Regelungen wie im SpBegrG zu treffen (ErläutRV 140 BlgNR 25. GP 2). Offenbar war es dem Bundesgesetzgeber ein Anliegen, dass vergleichbare legistische Maßnahmen auch auf Landesebene getroffen werden sollten (10 ObS 59/19b [Pkt 4.2]; eingehend Resch, Die Sonderpensionserhöhung 2018 gemäß § 711 ASVG, RdW 2019, 397 [398 f]).

2.3. § 10 Abs 6 BezBegrBVG gibt der Landesgesetzgebung die Kompetenz, dem § 10 Abs 4 BezBegrBVG vergleichbare Regelungen für (ehemalige) Funktionäre sowie Bedienstete (und ihre Angehörigen und Hinterbliebenen) von Rechtsträgern im Sinn des Art 14b Abs 2 Z 2 B VG zu treffen. § 10 Abs 4 BezBegrBVG betrifft die Festlegung von (Sicherungs-)Beiträgen. Davon ist die Frage der jährlichen Pensionserhöhung zu unterscheiden. Fußt die Pension auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer, so fallen diesbezügliche gesetzliche Regelungen – sofern sie nicht dienstrechtlicher Natur iSd Art 21 B-VG sind und auch nicht land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte iSd Art 12 Abs 1 Z 6 B-VG betreffen – nach Art 10 Abs 1 Z 11 oder Z 16 B VG in die Kompetenz des Bundesgesetzgebers (vgl Schrammel/Kietaibl, Betriebspensionsgesetz und Pensionskassengesetz 2 [2018] §§ 1–2 BPG Rz 58 f). Eine landesgesetzliche Kompetenz für eine Regelung (Beschränkung) vertraglich vereinbarter Pensionsansprüche außerhalb der besonderen Kompetenz nach § 10 Abs 6 (iVm Abs 4) BezBegrBVG ist grundsätzlich nicht vorhanden.

2.4. Nach der Verfassungsbestimmung des § 711 Abs 6 B VG darf die Anpassung für das Kalenderjahr 2018 von Leistungen, die vom SpBegrG (BGBl I 2014/46) erfasst sind, die Erhöhung nach § 711 Abs 1 ASVG unter Heranziehung des Gesamtpensionseinkommens (§ 711 Abs 2 ASVG) nicht überschreiten. Es handelt sich bei dieser speziellen Verfassungsbestimmung – anders als bei § 10 Abs 6 BezBegrBVG – nur um eine Inhalts , nicht auch um eine Kompetenznorm.

2.5. Das SpBegrG regelt selbst keine Leistungen. Es enthält nur verschiedene Änderungen anderer Gesetze, in seinem Art 1 solche des BezBegrBVG, in seinen weiteren Artikeln verschiedener Gesetze in Hinsicht auf in diesen verankerte Pensions (sicherungs )beiträge. Wenn § 711 Abs 2 und 6 ASVG von vom SpBegrG erfassten Leistungen sprechen, so liegt dem von Vornherein ein mittelbares und folglich weites Verständnis von 'erfasst' zugrunde. Aus diesem Grund teilt der erkennende Senat die Ansicht von Resch, RdW 2019, 398, dass der Wortlaut des § 711 ASVG gestattet, auch Leistungen als 'vom SpBegrG erfasst' zu qualifizieren, wenn diese von der Kompetenz nach § 10 Abs 6 BezBegrBVG erfasst sind. Diese weite Auslegung entspricht dem Ziel des Gesetzgebers, Sonderpensionen einheitlich zu begrenzen (vgl Pkt 2.2). Anhaltspunkte dafür, dass der (Verfassungs )Gesetzgeber hier vom umfassenden Konzept des BezBegrBVG, auf das er auch Bezug nimmt, abweichen wollte, indem er weder eine Kompetenz der Landesgesetzgebung vorsieht (§ 10 Abs 6 BezBegrBVG ist beschränkt auf die Sicherungsbeiträge), noch selbst eine Anordnung trifft, sind nicht ersichtlich (vgl § 711 Abs 6 ASVG).“

Der Oberste Gerichtshof kam auch in einem sozialrechtlichen Verfahren wenig später aus im Wesentlichen gleichen Gründen zum Ergebnis, dass eine von einem Bediensteten eines Landes nach landesgesetzlichen Regeln bezogene Zusatzpension als Teil des Gesamtpensionseinkommens im Sinn des § 711 Abs 2 ASVG zu berücksichtigen ist (10 ObS 121/19w vom 12. 8. 2020).

Die Ausführungen des Klägers in diesem Verfahren entsprechen im Wesentlichen den Argumenten, welche die Pensionsbezieher bereits in den Verfahren 8 ObA 27/20h und 10 ObS 121/19w vortrugen; insofern kann zu deren Behandlung auf die Ausführungen in den zitierten Entscheidungen verwiesen werden.

Neu ist das Argument des Klägers, sein Pensionsanspruch sei bereits beim Erwerb seiner vormaligen Arbeitnehmerin durch (letztlich) die Beklagte eingepreist worden, sodass diese weniger bezahlt habe. Müsste ihm die Beklagte nunmehr nicht die Pension in der vollen vertraglich vereinbarten Höhe auszahlen, wäre sie ungerechtfertigter Weise doppelt begünstigt. Infolge der Berücksichtigung der Pensionszusage im Kaufpreis sei keine weitere Entlastung der auszahlenden Stelle (damit des öffentlichen Eigentums) mehr notwendig. Eine Gesetzesauslegung, wonach diese Valorisierungsverpflichtung im Ergebnis nicht erfüllt werden müsse, sei verfassungswidrig, da der Gesetzgeber nicht ermächtigt sei, nachträglich in den betreffenden Kaufvertrag einzugreifen. Der Grundrechtseingriff in das Eigentumsrecht des Klägers sei sachlich nicht gerechtfertigt, ein derartiger Eigentumseingriff unverhältnismäßig.

Dem Kläger ist zu erwidern, dass durch das SpBegrG oder das St SpBegrG in den Kaufvertrag – bei dem er im Übrigen gar nicht Partei ist – in keiner Weise eingegriffen wird. Der Kläger lässt bei seiner Betrachtung zudem unberücksichtigt, dass die Sonderpensionsbegrenzungsgesetze allgemeiner Natur sind. Sie legen Beziehern von Sonderpensionen generell ein Sonderopfer auf. Diese Sonderopfer sind nach der maßgeblichen Beurteilung des Verfassungsgerichtshofs nicht verfassungswidrig (G 478/2015). Der Verfassungsgerichtshof beanstandete auch nicht das generelle Ziel des SpBegrG, die nachhaltige Sicherung und verstärkte Harmonisierung von Pensionsregelungen in Bereichen mit Sonderpensionsrechten fortzusetzen. Der Harmonisierung liefe es aber zuwider, würden Bezieher von Sonderpensionen danach unterschiedlich behandelt, ob – wie beim Kläger zumindest seinem Vorbringen nach – unter Umständen vor langer Zeit die Sonderpension in irgendeiner Weise zugunsten der sie nunmehr auszahlenden Institution wirtschaftlich berücksichtigt wurde. Eine solche Differenzierung stellte auch eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen den einzelnen Beziehern von Sonderpensionen dar, haben diese doch für gewöhnlich keinen Einfluss auf die für die Gesellschaft, mit der sie eine Pensionsvereinbarung abschlossen, gezahlten Kaufpreise. Das Gebot der Gleichbehandlung gleichartiger Sachverhalte macht es erforderlich, auch den Kläger gleich wie andere Bezieher von Sonderpensionen zu behandeln.

Der Senat sieht daher keine Veranlassung für ein Abgehen von seiner Entscheidung 8 ObA 27/20h. Die Beklagte hat im Ergebnis jedenfalls zutreffend unter Hinweis auf § 711 Abs 2 ASVG die Auszahlung der mit der Klage begehrten Differenzbeträge verweigert. Die Urteile der Vorinstanzen sind im klagsabweisenden Sinn abzuändern.

Die Entscheidungen über die Kosten gründen sich auf § 2 ASGG iVm § 41 (hinsichtlich der Rechtsmittelverfahren iVm § 50) ZPO. Arbeitsrechtliche Rechtsmittelverfahren mit einem Berufungs bzw Revisionsinteresse bis 2.500 EUR sind gemäß Anm 5 zu TP 2 bzw TP 3 GGG gebührenfrei.