JudikaturJustiz8ObA404/97p

8ObA404/97p – OGH Entscheidung

Entscheidung
13. Januar 1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer und Dr.Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Michael Manhard und Mag.Thomas Kallab in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Olga R***** Angestellte, ***** vertreten durch Dr.Erich Haase, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Rudolf G***** Rechtsanwalt, ***** vertreten durch Dr.Rudolf Gürtler und Mag.Erich Rebasso, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 34.400,-- sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29.September 1997, GZ 10 Ra 218/97w-38, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 27.Februar 1997, GZ 3 Cga 206/94y-32, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit S 3.805,20 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 634,20 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Begründung der Berufungsentscheidung, das nach dem Probemonat auf unbestimmte Zeit fortgesetzte Arbeitsverhältnis der Klägerin, habe nach Bekanntgabe ihrer Schwangerschaft ohne Zustimmung des Gerichtes nicht rechtswirksam zum 15.9.1994 gekündigt werden können, ist zutreffend (§ 48 ASGG).

Den Revisionsausführungen ist zu erwidern:

Das Berufungsgericht hat sich mit der Beweisrüge in der Berufung auf rund eineinhalb Seiten auseinandergesetzt, ein Mangel des Berufungsverfahrens liegt insoweit nicht vor. Die weitergehenden Ausführungen in der Revision übersehen, daß der Rechtsmittelgrund der unrichtigen Beweiswürdigung zufolge der erschöpfenden Aufzählung der Revisionsgründe in § 503 ZPO nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden kann.

Dem Einwand des Revisionswerbers, zum Zeitpunkt des Antrittes des Dienstverhältnisses habe die Klägerin über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt, sodaß die Ausnahmsbestimmung des § 1 Abs 2 lit l AuslBG nicht zum Tragen komme, ist zu erwidern, daß nach der bei Beginn des Dienstverhältnisses am 1.7.1994 in Geltung gestandenen Fassung des § 1 Abs 2 lit l AuslBG (vor der am 1.1.1996 in Kraft getretenen Novelle BGBl 895/1995) das Vorliegen einer Aufenthaltsbewilligung für Kinder eines österreichischen Staatsbürgers, denen dieser Unterhalt gewährt, nicht erforderlich war.

Soweit in der Revision die Unanwendbarkeit des Ausländerbeschäftigungsgesetzes aus der angeblich fehlenden Unterhaltsgewährung durch die Mutter der Klägerin, die österreichische Staatsbürgerin ist, abgeleitet wird, ist die Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt, da die Feststellungen über die Unterhaltsgewährung außer acht gelassen werden. In diesem Zusammenhang ist der Revisionswerber auf § 3 Abs 7 AuslBG hinzuweisen, wonach der nachträgliche Wegfall der persönlichen Umstände, die für die Ausnahme von der Anwendung des Gesetzes maßgeblich waren, einer Weiterbeschäftigung nicht entgegensteht. Nicht gesetzmäßig ausgeführt ist die Revision auch, wenn abweichend von den Feststellungen argumentiert wird, das Arbeitsverhältnis der Klägerin sei noch während des Probemonats aufgelöst worden; vielmehr wurde zwischen den Streitteilen am 29.7.1994 vereinbart, das Arbeitsverhältnis, das am 1.7.1994 begonnen hatte, auf unbestimmte Zeit fortzusetzen. Die Kündigung erfolgte am 2.8.1994, daher außerhalb des Probemonats.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.