JudikaturJustiz8ObA302/94

8ObA302/94 – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. Januar 1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Rohrer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Walter Zeiler und Gerald Kopecky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Erwin P*****, vertreten durch Dr.Kurt Klein, Dr.Paul Wuntschek, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Steiermärkische Gebietskrankenkasse, 8011 Graz, Josef Pongratz-Platz 1, vertreten durch Dr.Helmut Destaller, Dr.Gerald Mader, Dr.Walter Niederbichler, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 56.882,20 brutto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17.Juni 1994, GZ 8 Ra 17/94-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 20.Oktober 1993, GZ 33 Cga 127/93-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.871,04 (darin S 811,84 USt) bestimmen Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Kläger in die Gehaltsgruppe E Dienstklasse II 3.4 der DO.A einzureihen war, zutreffend verneint. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist folgendes anzumerken:

Die Sozialversicherungsträger als Körperschaften öffentlichen Rechtes mit hoheitlichen Befugnissen (Grillberger, Österreichisches Sozialversicherungsrecht 85) können nicht schlechthin einem privaten Dienstgeber gleichgesetzt werden, auch wenn die von ihnen abgeschlossenen Dienstverträge privatrechtlicher Natur sind (ZAS 1992/1). Der sonst geltende Grundsatz, daß sich die Einstufung in eine bestimmte Gehaltsgruppe (nur) nach den tatsächlich geleisteten Diensten richtet, kommt daher in diesem Bereich nicht zur Anwendung (9 ObA 244/92; 9 ObA 206/93; 9 ObA 343/93). Die DO.A samt Erläuterungen legt als Kollektivvertrag (Arb 10.241) und Einstufungsnorm die ausschließlichen, keine Analogieschlüsse erlaubenden Voraussetzungen für die Einstufung in eine bestimmte Gehaltsgruppe fest (14 Ob 121/86; 9 ObA 206/93). Nach dem Inhalt der DO.A sind in die Gehaltsgruppe D Dienstklasse II 10 Angestellte einzureihen, die "mit der eigenverantwortlichen Überprüfung der Melde- und Beitragspflicht gemäß § 42 Abs 1 ASVG in den Betrieben der Dienstgeber betraut sind". Diese Einstufung gilt somit für die im § 42 Abs 1 ASVG genannten "gehörig ausgewiesenen Bediensteten", welchen Einsicht in alle Geschäftsbücher, Belege und sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren ist. Es muß davon ausgegangen werden, daß Art und Inhalt der diesen Angestellten obliegenden Tätigkeit bei der Festlegung der angeführten Bestimmung der DO.A bekannt waren und daher auch berücksichtigt wurde, daß für die Erfüllung dieser Aufgaben Kenntnisse verschiedener Rechtsvorschriften bis zu einem gewissen Grad erforderlich sind. Dies ergibt sich schon daraus, daß diese Bediensteten alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände feststellen und beurteilen müssen, welche Unterlagen für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung, also vom Dienstgeber gemäß § 42 Abs 1 ASVG vorzulegen sind. Die Lösung der regelmäßig und allgemein bei dieser Tätigkeit auftretenden rechtlichen Probleme kann daher nicht die Auffassung rechtfertigen, diesen Angestellten sei die "eigenverantwortliche Bearbeitung von Rechtsfragen, zu deren Erledigung an sich ein abgeschlossenes Jusstudium erforderlich wäre", im Sinne der Gehaltsgruppe E Dienstklasse II 3.4 DO.A übertragen. Wäre diese Voraussetzung bei den Betriebsprüfern als gegeben angesehen worden, wäre es unverständlich, daß gerade ihre Tätigkeit unter den für die Einreihung in die Gehaltsgruppe D Dienstklasse II 10 maßgeblichen Kriterien genannt wurde (4 Ob 71-87/76).

Es war daher der Revision ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.