RS0054718 – OGH Rechtssatz
RS0054718 – OGH Rechtssatz
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Einreihung der Angestellten, "die mit der eigenverantwortlichen Überprüfung der Meldepflicht und Beitragspflicht gemäß § 42 Abs 1 ASVG in den Betrieben der Dienstgeber betraut sind" als Beitragsprüfer in die Gehaltsgruppe D II/13, somit keine "eigenverantwortliche Erledigung von Rechtsfragen", weil bei der Festlegung der DO.A bekannt war, daß für die Erfüllung dieser Aufgabe auch Kenntnisse verschiedener Rechtsvorschriften bis zu einem gewissen Grad erforderlich sind.