JudikaturJustiz8Ob83/16p

8Ob83/16p – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. August 2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner, den Hofrat Dr. Brenn und die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. Weixelbraun Mohr als weitere Richter in der Schuldenregulierungssache des A***** S*****, vertreten durch Dr. Felix Jurak, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Insolvenzverwalter Mag. Klaus Haslinglehner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, über den Revisionsrekurs des Gläubigers DI K***** S*****, vertreten durch Murko Bauer, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 22. April 2016, GZ 2 R 85/16a 122, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Villach vom 15. Februar 2016, GZ 18 S 83/14y 101, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der Beschluss des Rekursgerichts wird dahin abgeändert, dass die Entscheidung lautet:

„Die dem Gläubiger DI K***** S***** zur Geltendmachung seiner vom Schuldner bestrittenen Forderung gesetzte 30 tägige Frist wird dahin verlängert, dass diese Frist mit Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Zahlungsplans, nicht aber vor Zustellung dieses Beschlusses des Obersten Gerichtshofs zu laufen beginnt.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.“

Der Gläubiger DI K***** S***** hat die Kosten seines Revisionsrekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss des Erstgerichts vom 7. 11. 2014 wurde über das Vermögen des Schuldners das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Dem Schuldner wurde die Eigenverwaltung entzogen und Mag. Klaus Haslinglehner zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Prüfungstagsatzung fand am 14. 1. 2015 statt. Bei der ergänzenden Prüfungstagsatzung vom 30. 1. 2016 wurde die vom Gläubiger DI K***** S***** angemeldete Forderung in Höhe von 28.496,53 EUR vom Insolvenzverwalter anerkannt, vom Schuldner hingegen bestritten. Der Zahlungsplan, der eine Quote von 80 % vorsieht, wurde angenommen. Im Anschluss daran setzte das Erstgericht dem Gläubiger DI K***** S***** eine Frist zur Geltendmachung seiner Forderung im Ausmaß von 30 Tagen ab Zustellung des entsprechenden Beschlusses. Die sich darauf beziehende schriftliche Mitteilung an den Gläubiger erfolgte am 26. 1. 2016.

Mit Beschluss vom 26. 1. 2016 wurde der am 13. 1. 2016 angenommene Zahlungsplan bestätigt. Gegen diese Bestätigung erhob ein (anderer) Gläubiger Rekurs. Mit Beschluss des Rekursgerichts vom 22. 4. 2016 wurde diesem Rekurs keine Folge gegeben. Das Schuldenregulierungs-verfahren ist zwischenzeitlich (seit 4. 5. 2016) aufgehoben.

Mit Schriftsatz vom 10. 2. 2016 stellte der Gläubiger DI K***** S***** den Antrag, die Frist zur Geltendmachung der durch den Schuldner bestrittenen Forderung von 30 Tagen um 60 Tage zu erstrecken. Da gegen die Bestätigung des Zahlungsplans Rekurs erhoben worden sei, sei das Schicksal des Zahlungsplans ungewiss.

Das Erstgericht bewilligte diesen Antrag ohne weitere Begründung.

Das Rekursgericht gab dem dagegen vom Schuldner erhobenen Rekurs Folge und änderte die Entscheidung des Erstgerichts dahin ab, dass der Antrag des Gläubigers auf Fristerstreckung zurückgewiesen wurde. Bei der zugrunde liegenden Frist handle es sich um eine solche zur Einbringung der Klage nach § 150 Abs 4 IO; dies sei eine richterliche Frist. Derartige Fristen könnten im Sinn der §§ 128 und 141 ZPO verlängert werden, wenn die ansuchende Partei aus unabwendbaren oder erheblichen Gründen an der rechtzeitigen Vornahme der befristeten Prozesshandlung gehindert sei und ohne Fristverlängerung einen nicht wiedergutzumachenden Schaden erleide. Der Gläubiger habe kein taugliches Hindernis für die Einbringung der Klage dargelegt.

Über Antrag des Gläubigers nach § 528 Abs 2a ZPO iVm § 252 IO sprach das Rekursgericht nachträglich aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch zulässig sei, weil das Rekursgericht abweichend zur angefochtenen Entscheidung nunmehr zur Auffassung gelangt sei, dass die dem Gläubiger zu setzende Klagsfrist frühestens einen Monat nach Rechtskraft der Bestätigung des Sanierungsplans hätte enden dürfen (ON 151; siehe auch ON 152).

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Gläubigers DI K***** S*****, der auf eine Stattgebung des Antrags auf Fristerstreckung gerichtet ist.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil zur Klagsfrist im Sinn des § 150 Abs 4 IO eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bisher nicht vorliegt. Der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.

1. Der Gläubiger stützt sein Rechtsmittel auf die Prozesssperre des § 6 IO. Da ein (anderer) Gläubiger gegen die Bestätigung des Zahlungsplans Rekurs erhoben habe, sei die Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens vorerst nicht erfolgt. Das Rekursgericht habe richtig beurteilt, dass die zugrunde liegende Fristsetzung nicht eine Prüfungsklage (§ 110 IO), sondern eine Klage zur Aufrechterhaltung der Sicherstellung nach § 150 Abs 4 IO betreffe. Eine Ausnahme von der Prozesssperre liege dafür nicht vor.

Diese Ausführungen treffen im Grundsatz zu.

2. § 150 Abs 3 IO enthält eine Regelung zur Sicherstellung im Zusammenhang mit einem Prüfungsprozess nach § 110 IO. Nach dem Regelungsgehalt dieser Bestimmung ist die Frist für die Prüfungsklage bereits in Gang, das heißt, die Fristsetzung als solche ist nicht Inhalt des Abs 3 leg cit.

Im Zusammenhang mit den Regelungen zur Prüfungsklage ist klar, dass nach der Grundregel des § 6 IO ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens Insolvenzforderungen nicht mehr eingeklagt werden können ( Konecny in Konecny/Schubert , Insolvenzgesetze § 110 KO Rz 8). Vielmehr können Ansprüche nur mehr im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden. Dies würde an sich auch für einen Prüfungsprozess gelten. Zur Ermöglichung des Prüfungsprozesses bedarf es daher einer besonderen gesetzlichen Anordnung, die sich in § 110 IO findet. Gemäß § 110 Abs 1 IO bewirkt erst die Bestreitung einer Forderung in der Prüfungstagsatzung die Zulässigkeit des Prozesswegs ( Konecny in Konecny/Schubert , Insolvenzgesetze § 110 KO Rz 8).

Der Regelungsgegenstand des § 150 Abs 3 IO beschränkt sich somit auf die Anordnung der Sicherstellung für (durch den Insolvenzverwalter oder einen Gläubiger) bestrittene Forderungen.

3. Wie bereits erwähnt, handelt es sich im Anlassfall um die Frist für eine Klage zur Aufrechterhaltung der Sicherstellung – für eine nur vom Schuldner bestrittene Forderung – nach § 150 Abs 4 IO. Diese Bestimmung betrifft ebenso einen Fall der Sicherstellung (beim Erlagsgericht) einer angemeldeten Insolvenzforderung. Der sichergestellte Betrag wird frei, wenn der Gläubiger nicht innerhalb der vom Insolvenzgericht bestimmten Frist wegen der vom Schuldner bestrittenen Forderung die Klage eingebracht oder das bereits anhängige Verfahren wiederaufgenommen hat. Die hier angesprochene Fristsetzung erfolgt – anders als nach Abs 3 leg cit – erst im gegenwärtigen Verfahrensstadium, also aus Anlass der Bestätigung des Sanierungs- bzw (hier) des Zahlungsplans.

4.1 Im gegebenen Zusammenhang stellt sich nun die Frage, ob die in § 150 Abs 4 IO angesprochene Klage bereits vor rechtskräftiger Bestätigung des Zahlungsplans und der daran anknüpfenden Aufhebung des Insolvenzverfahrens erhoben werden kann.

Dies ist zu verneinen.

4.2 Wie bereits dargelegt, ist – außerhalb der in § 6 Abs 2 und 3 normierten Ausnahmen – ohne gesetzliche Sonderregelung jede Klage zur Geltendmachung einer Insolvenzforderung von der Prozesssperre erfasst. Für die in § 150 Abs 4 IO angesprochene Klage besteht eine derartige Sonderregelung nicht.

4.3 Damit im Einklang steht, dass das Bestreiten einer Forderung durch den Schuldner für die Feststellung der Forderung im Insolvenzverfahren gemäß § 109 Abs 2 IO rechtlich keine Bedeutung hat ( Konecny in Konecny/Schubert , Insolvenzgesetze § 110 KO Rz 11; 8 Ob 59/05t). Bestreitet also lediglich der Schuldner eine angemeldete Forderung, so hat dies auf die Feststellung dieser Forderung im Insolvenzverfahren keine Auswirkung. Die Forderung ist mit Wirkung für das Insolvenzverfahren bereits dann festgestellt, wenn weder der Insolvenzverwalter noch ein Gläubiger diese bestreitet. Gleichzeitig kommt der Forderungsfeststellung bei ausdrücklicher Bestreitung durch den Schuldner keine über das Insolvenzverfahren hinausgehende Bindungswirkung zu (vgl Riel in Konecny/Schubert , Insolvenzgesetze § 150 KO Rz 66). Daraus folgt, dass das Bestreiten des Schuldners nur für die autonome Erfüllung des Zahlungsplans durch ihn Bedeutung hat. Gerät er (aus diesem Grund) mit der Erfüllung der (berechtigten) Quotenforderung in Verzug, so kommt es nämlich zum quotenmäßigen Wiederaufleben der nicht befriedigten Forderung (vgl dazu Kodek , Privatkonkurs 2 Rz 421).

4.4 Die Fristsetzung nach § 150 Abs 4 IO ist nach ihrer Zweckbestimmung somit auf die Zahlung der Quotenforderung und nicht auf die (bereits erfolgte) Feststellung der Forderung im Insolvenzverfahren gerichtet. Dieser Zweck kann nur dann erreicht werden, wenn die Klage auf Zahlung gerichtet ist, es sich also um eine Leistungsklage handelt. Da eine Leistungsklage aber erst nach Fälligkeit der Ausgleichsquote, also nach Ablauf der mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens beginnenden Leistungsfrist erhoben werden kann, folgt auch daraus, dass die Klage im Sinn des § 150 Abs 4 IO erst nach rechtskräftiger Bestätigung des Zahlungsplans erhoben werden kann.

4.5 Dies steht wiederum im Einklang damit, dass der Zahlungsplan – § 150 Abs 4 IO knüpft ausschließlich an diesen an – die beiderseitigen Rechtsverhältnisse für die Zeit nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens regeln soll und es daher Sache der Parteien ist, nach Beendigung des Insolvenzverfahrens die zwischen ihnen bestrittenen Ansprüche im ordentlichen Rechtsweg klarzustellen (vgl Riel in Konecny/Schubert , Insolvenzgesetze § 150 Rz 52).

Der Prozess im Sinn des § 150 Abs 4 IO findet dementsprechend zwischen dem Gläubiger und dem bestreitenden Schuldner statt. Während des Insolvenzverfahrens könnte der Schuldner (ohne Eigenverwaltung, bei Bestellung eines Insolvenzverwalters) hinsichtlich des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens aber auch nicht Partei des Verfahrens sein. Die Sicherstellung nach § 150 Abs 4 IO hat dabei den Sinn, dass der Schuldner nicht gezwungen ist, zur Vermeidung der Verzugsfolgen vor Prüfung der Forderung im dazu bestimmten Verfahren die Quote auf die von ihm bestrittene Forderung an den Gläubiger zu zahlen und auf diese Weise das Risiko der Rückzahlung zu übernehmen, wenn sich in der Folge herausstellt, dass er zu Recht bestritten hat (vgl Riel in Konecny/Schubert , Insolvenzgesetze § 150 KO Rz 52). Klagt der Gläubiger den Schuldner innerhalb der Frist nach § 150 Abs 4 IO, so bleibt es nämlich bei der Sicherstellung. Andernfalls wird die Sicherstellung frei, das heißt, der Schuldner kann beim Erlagsgericht die Ausfolgung der Sicherheit begehren ( Riel in Konecny/Schubert , Insolvenzgesetze § 150 KO Rz 69).

4.6 Aus den angestellten Überlegungen folgt, dass die Klagsführung im Sinn des § 150 Abs 4 IO (auf Geltendmachung der Quotenforderung aus dem Zahlungsplan gegen den Schuldner) erst nach rechtskräftiger Bestätigung des Zahlungsplans und der daran anknüpfenden Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 152b Abs 2 IO) in Betracht kommt und der Klagsführung vor diesem Zeitpunkt die Prozesssperre nach § 6 IO und damit die Unzulässigkeit des Prozesswegs entgegensteht.

5. In der Entscheidung 8 Ob 145/00g wird dieses Ergebnis zumindest angedeutet. Darin wird ausgeführt, dass (zu § 150 Abs 4 KO) zu prüfen bleibe, ob das Konkursgericht anlässlich der Aufhebung des Konkurses nach rechtskräftiger Bestätigung des Zwangsausgleichs Klagsfristen nicht nur den Gläubigern für die Geltendmachung nicht titulierter, vom Gemeinschuldner bestrittener Forderungen, sondern auch dem Gemeinschuldner für die Bekämpfung von ihm bestrittener titulierter Forderungen zu setzen habe.

6.1 Das erzielte Ergebnis steht letztlich auch mit den aktuellen Meinungen im Schrifttum im Einklang.

Riel (in Konecny/Schubert , Insolvenzgesetze § 150 KO Rz 68 bis 70) hält im gegebenen Zusammenhang fest:

Dieses Regelungskonzept [nach § 150 Abs 4] trägt der Tatsache Rechnung, dass es dem Gläubiger jedenfalls nicht zumutbar ist, einer Bestreitung nur des Gemeinschuldners während des Konkursverfahrens durch Klage entgegenzutreten und der Gemeinschuldner aus der Bestreitung der festgestellten Forderung keinen Liquiditätsvorteil lukrieren soll.

Ob die Sicherstellung aufrecht erhalten werden muss, klärt sich erst nach Konkursaufhebung. Dazu hat das Konkursgericht spätestens zugleich mit der Bestätigung des Zwangsausgleichs über Antrag, aber auch von Amts wegen, eine Frist zur Einbringung einer Klage oder zur Aufnahme des bereits anhängigen Verfahrens zu setzen. Die Klagsfrist gemäß § 150 Abs 4 Satz 2 sollte erst mit Rechtskraft der Bestätigung zu laufen beginnen, da Vorprozesse über Konkursforderungen mit dem Gemeinschuldner gemäß § 6 Abs 1 unzulässig sind.

Für die gemäß § 150 Abs 4 Satz 2 notwendige Klage des Konkursgläubigers gegen den Zwangsausgleichsschuldner enthält das Gesetz nur die Zuständigkeitsregel, dass gemäß § 162 die Sonderzuständigkeit des Konkursgerichts gemäß § 111 auch nach Konkursaufhebung für die Ansprüche der Gläubiger gegen den Gemeinschuldner gemäß § 150 gilt. Mangels anderer Regeln handelt es sich daher hinsichtlich der fälligen Quote um eine normale Leistungsklage und nur hinsichtlich der noch nicht fälligen Quote um eine Feststellungsklage, die aber nicht auf Feststellung einer Konkursforderung, sondern auf Feststellung der Verpflichtung zur Quotenzahlung auf die bestrittene Forderung gerichtet ist.

6.2 Zur Frage, ob eine Klage im Sinn des § 150 Abs 4 KO (IO) vor Konkursaufhebung (Aufhebung des Insolvenzverfahrens) überhaupt möglich ist, verweist Riel auf Nunner Krautgasser (Schuld, Vermögenshaftung und Insolvenz 367 FN 66). Dazu führt die genannte Autorin aus:

Konkursgläubiger können [aufgrund der Prozesssperre] gegen den Gemeinschuldner während des Konkurses nicht einmal dann ein Leistungsurteil erwirken, wenn der Gemeinschuldner die Forderung in der Prüfungstagsatzung bestritten hat. Die Schaffung eines sogleich in das konkursfreie Vermögen des Gemeinschuldners vollstreckbaren Urteils scheitert an der mangelnden aktuellen Haftung dieser Vermögensmasse für Konkursforderungen; die Schaffung eines erst nach der Konkursaufhebung vollstreckbaren Urteils scheitert an der Unmöglichkeit eines mit der Konkursaufhebung befristeten Befriedigungsgebots; dem steht § 406 ZPO entgegen. Nach der hier vertretenen Auffassung kann der Konkursgläubiger also während des Konkurses einen vorsorglichen Titel für die Zwangsvollstreckung gegen den Gemeinschuldner [für die Zeit] nach der Konkursaufhebung überhaupt nur im konkursrechtlichen Feststellungsverfahren [§ 60 Abs 2] erlangen.

6.3 Die angeführten Literaturstellen bekräftigen das hier vom Obersten Gerichtshof erzielte Ergebnis. Den gegenteiligen Meinungen, die für eine Klagsführung gegen den Gemeinschuldner nach dessen Bestreitung bereits während des anhängigen Konkursverfahrens (Insolvenzverfahrens) sprechen ( Bartsch/Pollak KO 3 502 und 527; Holzhammer, Insolvenzrecht 5 23; Schubert in Konecny/Schubert , Insolvenzgesetze § 7 KO Rz 51), wird nicht gefolgt.

7. Als Ergebnis folgt, dass der Klage im Sinn des § 150 Abs 4 IO zur Aufrechterhaltung der Sicherstellung vor rechtskräftiger Bestätigung des Zahlungsplans und der daran anknüpfenden Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Prozesssperre nach § 6 IO und damit die Unzulässigkeit des Prozesswegs entgegensteht. Der hier zu beurteilende Antrag des Gläubigers auf Erstreckung der Klagsfrist ist darauf gerichtet, die Prozesssperre abzuwarten. Der Antrag ist daher dahin umzudeuten, dass die Frist zur Klagsführung mit rechtskräftiger Bestätigung des Zahlungsplans und der daran geknüpften Aufhebung des Insolvenzverfahrens beginnt. Die Dauer der Klagsfrist muss – analog zu § 110 Abs 4 für die Prüfungsklage – mindestens einen Monat betragen ( Riel in Konecny/Schubert , Insolvenzgesetze § 150 KO Rz 69). In Stattgebung des Revisionsrekurses war die Entscheidung des Rekursgerichts in diesem Sinn abzuändern.

Im Insolvenzverfahren findet ein Kostenersatz nicht statt (§ 254 Abs 1 Z 1 IO).