RS0131228 – OGH Rechtssatz
RS0131228 – OGH Rechtssatz
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Die Klagsführung im Sinn des § 150 Abs 4 IO (auf Geltendmachung der Quotenforderung aus dem Zahlungsplan gegen den Schuldner) kommt erst nach rechtskräftiger Bestätigung des Zahlungsplans und der daran anknüpfenden Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 152b Abs 2 IO) in Betracht. Der Klagsführung vor diesem Zeitpunkt steht die Prozesssperre nach § 6 IO und damit die Unzulässigkeit des Prozesswegs entgegen.