JudikaturJustiz8Ob267/97s

8Ob267/97s – OGH Entscheidung

Entscheidung
16. Oktober 1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der kündigenden Partei B***** Steiermark, ***** vertreten durch Dr.Guido Held und Mag.Gottfried Berdnik, Rechtsanwälte in Graz, wider die gekündigte Partei G***** Gemeinnützige *****Wohnungs GmbH, ***** vertreten durch Dr.Sonja Jutta Sturm-Wedenig, Rechtsanwältin in Leoben, wegen Aufkündigung, infolge Revisionsrekurses der kündigenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Leoben vom 21.Juli 1997, GZ 1 R 144/97m-11, womit der Rekurs der kündigenden Partei gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Leoben vom 17.März 1997, 9 C 95/97d-2, zurückgewiesen wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der kündigenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528 a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Die kündigende Partei kündigte mit der am 17.3.1997 beim Erstgericht überreichten Aufkündigung als Bestandnehmerin das näher bezeichnete Bestandobjekt zum 31.12.1996 "unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist" auf. Am selben Tag erließ das Erstgericht antragsgemäß die Aufkündigung (zum 31.12.1996).

Am 9.5.1997 brachte die kündigende Partei - nach Ablauf der durch die Zustellung am 19.3.1997 in Lauf gesetzten 14-tägigen Einwendungsfrist - einen Berichtigungsantrag ein. Statt des richtigen Kündigungstermines 31.12.1997 sei irrig der 31.12.1996, ein in der Vergangenheit liegender Termin, angeführt worden. Mit dieser Berichtigung verband die kündigende Partei hilfsweise einen Rekurs und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist sowie einen Antrag auf Aufschiebung der zwangsweisen Räumung.

Das Erstgericht wies den Berichtigungsantrag ab, bewilligte die Wiedereinsetzung und hob die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Beschlusses auf; weiters bewilligte es die Aufschiebung der Räumungsexekution.

Dem gegen die Abweisung des Berichtigungsantrages gerichteten Rekurs der kündigenden Partei gab das Rekursgericht nicht Folge.

Den nur hilfsweise erhobenen Rekurs der kündigenden Partei gegen die antragsgemäß bewilligte Aufkündigung wies das Rekursgericht zurück. Gemäß § 575 Abs 1 ZPO sei gegen die gerichtliche Aufkündigung nur der Rechtsbehelf der Einwendungen zulässig. Wenn keine oder verspätete Einwendung erhoben werden, erwachse die Kündigung in Rechtskraft.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der kündigenden Partei mit dem Antrag, den Kündigungstermin auf den 31.12.1997 zu berichtigen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Gegen die Aufkündigung ist nur der Rechtsbehelf der Einwendungen der gekündigten Partei zulässig (§ 575 Abs 1 ZPO). Wegen der mit der Aufkündigung verbundenen Gestaltung der materiellen Rechtslage ist auch eine fristwidrige Kündigung (§ 564 Abs 2 ZPO) bei Unterbleiben der Einwendungen wirksam (unter Umständen sogar zu einem in der Vergangenheit liegenden Kündigungstermin). Der kündigenden Partei fehlt daher nach dem klaren Gesetzeswortlaut die Rechtsmittelbefugnis und überdies im Hinblick auf die ihrem Antrag entsprechende Erlassung der Aufkündigung die Beschwer.

Zum primär gestellten Berichtigungsantrag ist nicht mehr Stellung zu nehmen, da die Abweisung dieses Antrages in Rechtskraft erwachsen ist.