JudikaturJustiz8Ob167/67

8Ob167/67 – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. Juni 1967

Kopf

SZ 40/93

Spruch

Durch das Losungswort wird ein Sparbuch nicht zum Namens(Rekta)Papier.

Der zur Bezeichnung eines Sparbuches verwendete Personennamen begrundet nicht Eigentum des Namensträgers.

Entscheidung vom 27. Juni 1967, 8 Ob 167/67.

I. Instanz: Kreisgericht Krems an der Donau; II. Instanz:

Oberlandesgericht Wien.

Text

Die Klägerin begehrte von den beiden Beklagten als Erben des am 2. Mai 1965 tödlich verunglückten Walter T. die Herausgabe des auf den Namen "M..." lautenden Sparbuches Nr.... der Sparkasse der Stadt Z. mit dem Einlagestand von 23.175.61 S aus dem Titel des Eigentums.

Das Sparbuch ist am 8. Jänner 1954 mit einer Einlage von 18.000 S auf den Namen "M...." und mit dem Losungswort "L." d. i. der Geburtsort der Klägerin, eröffnet worden. Am gleichen Tage ist ein Sparbuch, lautend auf Walter T., mit einem Einlagestand von 4966.92 S aufgelassen worden. In der Folgezeit sind sowohl Einzahlungen als auch Abhebungen vorgenommen worden. Der höchste Einlagenstand ist am 31. Dezember 1959 33.880.82 S gewesen. Die letzte Abhebung ist am 26. Jänner 1965 mit 5000 S, die letzte Einlage am 22. April 1965 mit 3000 S vorgenommen worden. Seit diesem Tage hat der Einlagenstand 23.175.61 S betragen. Sowohl die Klägerin als auch Walter T. sind in der Lage gewesen, Ersparnisse in der Höhe, wie sie auf dem Sparbuch liegen, zu machen, wenn auch die finanzielle Lage des Walter T. eine günstigere gewesen ist als die der Klägerin. Es ist auch mit Sicherheit anzunehmen, daß das Sparbuch sich zeitweise bei Walter T. und zeitweise bei der Klägerin befunden hat, was sich auf das enge freundschaftliche Verhältnis der beiden und die Tatsache zurückführen läßt, daß T. als Geschäftsmann auch für die Klägerin finanzielle Angelegenheiten erledigt hat; deshalb kann auch keineswegs ausgeschlossen werden, daß manchmal Geld der Klägerin auf dieses Sparbuch eingelegt worden ist oder für Zwecke der Klägerin Abhebungen gemacht worden sind. Der Klägerin ist aber weder der Nachweis, in welchem Umfange und wann dies geschehen ist, noch der Beweis ihres Eigentums an dem Sparbuche gelungen.

Das Erstgericht hat das Klagebegehren abgewiesen. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus: Die beiden Beklagten seien redliche Besitzer des Sparbuches, da dieses einen Teil des den Beklagten eingeantworteten Nachlasses des Walter T. gebildet habe. Infolge des Mißlingens des Beweises ihres Eigentums durch die Klägerin an dem Sparbuch, sei die Klage abzuweisen gewesen.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Ob als Bezeichnung des Sparkassenbuches der Name der Klägerin gewählt worden ist oder nicht, ist aus rechtlichen Erwägungen gleichgültig. Denn der Ansicht der Revisionswerberin, daß das Sparbuch deshalb, weil es auf einen Namen laute und mit einem Losungswort versehen sei, einen Namens(Rekta)papier sei, kann nicht gefolgt werden. Dies trifft nur bei solchen Sparkassenbüchern zu, die "den Vorbehalt der Einleger enthalten, daß die Einlage nur an ihre Person oder an ihren Zessionär oder Bevollmächtigten geleistet werden soll (§ 14 des Regulativs für die Bildung, Einrichtung und Überwachung der Sparkassen vom 26. September 1844, JGS Nr. 832). Wohl sagt Stanzl, daß bei solchen Sparbüchern die Nämlichkeit der Person in der Regel dadurch nachgewiesen werde, daß bei jeder Abhebung ein bei der Eröffnung des Sparkontos vereinbartes Losungswort (die Klausel) genannt werden müsse (Stanzl, Wechsel-, Scheck- und sonstiges Wertpapierrecht, § 59 II S. 155). Mit Recht führt Kastner aber dagegen aus, daß gerade durch das Losungswort der Nachweis der Identität des Einlegers erspart werden soll, indem die Sparkasse ermächtigt wird, an jeden Inhaber, der das Losungswort angibt, die Auszahlung zu leisten (Kastner, zur Rechtsnatur des Einlagebuches/Sparbuches/nach österreichischem Recht, JBl, 1966 S. 58, nach Anm. 8). Durch die Vereinbarung eines Losungswortes wird das Sparbuch daher nicht zum Namens(Rekta)papier. Die Nennung des Losungswortes bei einer Verfügung ist nur ein zusätzliches Erfordernis zur Legitimation bei Vorlage des Buches (Kastner a. a. O., S. 58, vor Anm. 9, 10).

Der Name, der zur Bezeichnung eines Sparbuches verwendet wird, begrundet in keiner Weise ein Eigentumsrecht des Namensträgers, zumal seit dem Bundesgesetz vom 8. Juli 1948, BGBl. Nr. 151, auch ein falscher oder erdichteter Name bei Eröffnung eines Sparbuches angegeben werden kann (Kastner, a. a. O. S. 59). Es kann daher auch nicht gesagt werden, daß der Name eines Sparbuches den Namensträger vom Beweis seines Eigentumsrechtes an dem Sparbuch befreit, wenn sich das Sparbuch in fremdem Besitz befindet.

Geht man aber davon aus, erweist sich der Schluß der Klägerin, daß sie als Eigentümerin des Sparbuches anzusehen sei und nicht sie ihr Eigentumsrecht an demselben beweisen müsse, um mit ihrem Herausgabeanspruch durchzudringen, sondern umgekehrt die Beklagten ihr Eigentumsrecht an dem Sparbuch hätten beweisen müssen, um den Herausgabeanspruch der Klägerin abzuwehren, als verfehlt. Da der Klägerin der Beweis ihres Eigentumsrechtes nicht gelungen ist, wurde das Klagebegehren mit Recht abgewiesen und es war der Revision keine Folge zu geben.