JudikaturJustizRS0072864

RS0072864 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Februar 1995

Durch die Vereinbarung eines Losungswortes wird das Sparbuch nicht zum Namenspapier (Rektapapier). Die Nennung des Losungswortes bei einer Verfügung ist nur ein zusätzliches Erfordernis zur Legitimation bei Vorlage des Buches. Der Name, der zur Bezeichnung eines Sparbuches verwendet wird, begründet in keiner Weise ein Eigentumsrecht des Namensträgers, zumal da seit dem Bundesgesetz vom 08.07.1948, BGBl 1948/151, auch ein falscher oder erdichteter Name bei Eröffnung eines Sparbuches angegeben werden kann. Es kann daher auch nicht gesagt werden, daß der Name eines Sparbuches den Namensträger vom Nachweis seines Eigentumsrechtes an dem Sparbuch befreit, wenn sich das Sparbuch in fremden Besitz befindet.

Entscheidungen
6