JudikaturJustiz7R208/04z

7R208/04z – LG St. Pölten Entscheidung

Entscheidung
30. November 2004

Kopf

Das Landesgericht St. Pölten hat durch den Vizepräsidenten Dr. Cutka als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Bellingrath-Türscherl und Mag. Mazzolini in der Grundbuchsache betreffend eine Ersichtlichmachung nach § 3 Abs. 2 DSchG betreffend das Grundstück Nr. 262/4 der EZ 202 Grundbuch 19147 Obritzberg, über den Rekurs des Grundeigentümers G***** *****, vertreten durch Onz-Onz-Kraemmer-Hüttler, Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 17.8.2004, TZ 6102/04, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird n i c h t F o l g e gegeben.

Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt nicht € 20.000,--. Der ordentliche Revisionsrekurs ist n i c h t

z u l ä s s i g .

Text

Begründung:

Am 17.8.2004 übermittelte das Bundesdenkmalamt dem Erstgericht eine Ausfertigung des rechtskräftigen Bescheides vom 30.1.1997, Zl. 29.035/1/1997, worin festgestellt wurde, dass die Erhaltung der neolithischen Siedlung Brunnfeld, Gemeinde Obritzberg-Rust, Grundstück Nr. *****, Grundstück Nr. ***** Grundstück Nr. ***** KG Obritzberg gemäß § 1 und § 3 DSchG im öffentlichen Interesse gelegen sei. Gleichzeitig teilte das Bundesdenkmal mit, dass nach Abschluss des Zusammenlegungsverfahrens die denkmalgeschützte neolithische Siedlung Brunnfeld nun u.a. auf dem Grundstück ***** Grundbuch 19147 Obritzberg gelegen sei und wies darauf hin, dass diese Unterschutzstellung von Amts wegen in der entsprechenden Einlage des Grundbuches 19147 Obritzberg ersichtlich zu machen sei (laut Grundbuch 19147 Obritzberg steht das Grundstück ***** im Alleineigentum des Rekurswerbers).

Das Erstgericht ordnete mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss die Ersichtlichmachung der Erhaltung der neolithischen Siedlung Brunnfeld auf dem Grundstück Nr. ***** im Gutbestandsblatt der EZ ***** Grundbuch 19147 Obritzberg an.

Dagegen richtet sich der Rekurs des Grundstückeigentümers mit dem Antrag auf Löschung der Ersichtlichmachung im Gutsbestandsblatt der Liegenschaft.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Gemäß § 3 Abs. 2 DSchG ist die Tatsache der Unterschutzstellung eines unbeweglichen Denkmals durch Bescheid „über Mitteilung des Bundesdenkmalamtes im Grundbuch von Amts wegen ersichtlich zu machen". Diese Bestimmung ist so zu verstehen, dass Grundlage der bücherlichen Eintragung nicht der Bescheid, sondern die Mitteilung ist. Die Vorlage des Bescheides ist zur Einleitung des Verfahrens nach § 3 Abs. 2 DSchG gar nicht notwendig und dient, wenn sie dennoch erfolgt, nur der Präzisierung der vorzunehmenden Eintragung. Unbeachtlich ist jedenfalls, ob das Bundesdenkmalamt die ihm durch § 3 Abs. 2 letzter Satz DSchG gesetzte Frist von spätestens 6 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides eingehalten hat oder nicht. Die in der Mitteilung des Bundesdenkmalamtes gem. § 3 Abs. 2 DSchG bekanntgegebene Tatsache einer Unterschutzstellung entzieht sich einer weitgehenden Überprüfung durch das Grundbuchsgericht. Diese enthielt nämlich alle für die amtswegige Grundbuchseintragung erforderlichen Entscheidungsgrundlagen. Eintragungshindernisse hätten sich allenfalls aus dem Grundbuchsstand ergeben können, wären jedoch im hier zu beurteilenden Fall nicht zu sehen gewesen, weil das Grundstück ***** tatsächlich zum Gutsbestand der EZ ***** des Grundbuches 19147 Obritzberg gehört. Der scheinbare Widerspruch zwischen Bescheid und Mitteilung wurde dabei durch den Hinweis geklärt, dass sich die denkmalgeschützte neolithische Siedlung Brunnfeld nach Abschluss des Zusammenlegungsverfahrens nunmehr u.a. auf dem Grundstück Nr. ***** befindet. Keinesfalls hätte das Grundbuchsgericht die der Mitteilung des Bundesdenkmalamtes beiliegende Abschrift des Bescheides vom 30.1.1997, GZ *****, zum Anlass nehmen dürfen, die Ersichtlichmachung in der EZ ***** zu verweigern. Hätte das Bundesdenkmalamt alle für die gewünschte Grundbuchseintragung erforderlichen Daten in seine Mitteilung geschrieben und durch die Nichtvorlage des Bescheides gar keinen Hinweis auf eine etwaige frühere Bezeichnung des Grundstückes mit dem Denkmal gegeben, dann hätte dies ebenfalls zur Ersichtlichmachung der Unterschutzstellung der neolithischen Siedlung Brunnfeld in der EZ ***** des Grundbuches 19147 Obritzberg führen müssen (5 Ob 22/94). Keinesfalls bestand für das Erstgericht die Notwendigkeit durch Einsicht in den Katasterplan bzw. in den historischen Grundbuchsstand zu überprüfen, ob sich nach Teilung des ursprünglichen und vom Bescheid auch erfassten Grundstückes ***** in ***** neu und ***** tatsächlich auf Letzerem ein Teil der unter Schutz gestellten neolithischen Siedlung Brunnfeld befindet. Ob der Bescheid des Bundesdenkmalamtes auch gegenüber den Rechtsvorgängern des nunmehrigen Eigentümers und Rekurswerbers in Rechtskraft erwachsen ist, entzieht sich ebenfalls der Überprüfungsbefugnis durch das Gericht.

Dem Rekurs war daher keine Folge zu geben.

Es ist anzunehmen, dass der Wert der Ersichtlichmachung der Unterschutzstellung € 20.000,-- nicht übersteigt.

Besondere, die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses

rechtfertigende Umstände liegen nicht

vor (§ 126 GBG, § 14 Abs. 1 AußStrG).

Landesgericht St. Pölten

3100 St. Pölten, Schießstattring 6