RSP0000035 – LG St. Pölten Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Schon die Mitteilung des Bundesdenkmalamtes, dass eine Unterschutzstellung einer Liegenschaft (hier wegen Erhaltung einer neolithischen Siedlung) im öffentlichen Interesse liegt, rechtfertigt eine Ersichtlichmachung nach § 3 DSchG. Grundlage der bücherlichen Ersichtlichmachung ist daher nicht der BDA-Bescheid, sondern die Mitteilung des Bundesdenkmalamtes.