JudikaturJustiz7Ob134/02k

7Ob134/02k – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. Juni 2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Adriana Caroline K*****, wohnhaft bei der und vertreten durch die Mutter Martina K*****, diese vertreten durch Dr. Andreas Konrad, Rechtsanwalt in Graz, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Mag. DDDr. Erwin Friedrich R*****, vertreten durch Dr. Andreas Konrad, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 25. April 2002, GZ 1 R 119/02f-138, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, inwieweit einem Elternteil unter Bedachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände das Besuchsrecht eingeräumt werden soll, ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalles abhängig; es kann ihr deshalb keine Bedeutung iSd § 14 Abs 1 AußStrG zuerkannt werden, wenn nicht leitende Grundsätze der Rechtsprechung verletzt werden (RIS-Justiz RS0097114 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen, zuletzt etwa 1 Ob 232/01a). Es entspricht nun ständiger, von der Lehre gebilligter (Stabentheiner in Rummel3, § 148 ABGB Rz 9; Pichler in Klang3 § 148 ABGB Rz 4) Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass der Besuchsberechtigte grundsätzlich das Kind von dessen ständigem Aufenthaltsort abzuholen und dorthin zurückzubringen hat (RIS-Justiz RS0048002, zuletzt etwa 2 Ob 236/01x). Diesbezüglich sind durch das KindRÄG 2001 keine Änderungen erfolgt (2 Ob 236/01x). Es ist zwar richtig, dass es dem Gesetzgeber darum gegangen ist, das Besuchsrecht als Recht des Kindes zu verankern (2 Ob 236/01x unter Hinweis auf Hopf/Weizenböck, Schwerpunkte des Kindschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2001, ÖJZ 2001, 492 f), doch macht der Vater hier nicht Rechte des Kindes, sondern eigene Rechte geltend.

Der Oberste Gerichtshof hat auch in der Entscheidung 3 Ob 529/89, auf die sich der Revisionsrekurswerber stützen will, im Falle eines Besuchsrechts der Eltern betreffend ein Kind, das bei Pflegeeltern lebte, den Grundsatz bekräftigt, dass ein Elternteil, dem die Pflege und Erziehung des Kindes zusteht, im Allgemeinen nicht dazu verpflichtet werden kann, das Kind dem anderen Teil zur Ausübung dessen Besuchsrechtes zuzuführen; der Besuchsberechtigte hat vielmehr selbst das Kind von seinem selbständigen Aufenthaltsort abzuholen und es dorthin zurückzubringen (vgl auch AnwBl 1983, 719; 1 Ob 664/85; 8 Ob 620/85). Nur unter besonderen Umständen könnte den Eltern ein Besuchsrecht in der Form eingeräumt werden, dass ihnen die Pflegeeltern das Kind bringen müssten, etwa wenn es den Pflegeeltern doch und leichter als den Eltern zumutbar wäre, auch noch diese Fahrten mit dem Kind auf sich zu nehmen.

Ob im vorliegenden Fall solche besonderen Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine Besuchsrechtsausübung des Vaters in der Form rechtfertigten, dass ihm das Kind von der Mutter nach seiner Wahl entweder an seinen Wohnort oder zu einer Autobahnraststätte gebracht würde, ist eine Frage des Einzelfalles und stellt wegen dieser Einzelfallbezogenheit mangels Vorliegens einer gravierenden Fehlbeurteilung, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte (das Rekursgericht hat ua den vom Vater vor allem ins Treffen geführten Umstand, dass ihm behinderungsbedingt längere Autofahrten schwer fallen, wohl erwogen), keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG dar.