JudikaturJustiz6Ob63/21i

6Ob63/21i – OGH Entscheidung

Entscheidung
15. April 2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Univ. Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Gitschthaler, die Hofrätin Dr. Faber und die Hofräte Mag. Pertmayr sowie MMag. Sloboda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*****, vertreten durch Mag. Robert Haupt, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Ö***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH Co KG in Wien, wegen Erteilung einer Auskunft gemäß Art 15 DSGVO, im Verfahren über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 18. Jänner 2021, GZ 11 R 188/20b 21, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 13. Oktober 2020, GZ 60 Cg 14/20z 15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über den vom Obersten Gerichtshof am 18. 2. 2021 zu 6 Ob 159/20f gestellten Antrag auf Vorabentscheidung unterbrochen.

Nach Einlangen der Vorabentscheidung wird das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt.

Text

Begründung:

[1] Im Verfahren 6 Ob 159/20f hat der Oberste Gerichtshof dem Europäischen Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

„Ist Art 15 Abs 1 lit c der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz Grundverordnung, ABl L 119/1 vom 4. Mai 2016, S 1; im Folgenden 'DSGVO') dahingehend auszulegen, dass sich der Anspruch auf die Auskunft über Empfängerkategorien beschränkt, wenn konkrete Empfänger bei geplanten Offenlegungen noch nicht feststehen, der Auskunftsanspruch sich aber zwingend auch auf Empfänger dieser Offenlegungen erstrecken muss, wenn Daten bereits offengelegt worden sind?“

[2] Das vorliegende Verfahren betrifft einen vergleichbaren Sachverhalt, weshalb sich auch dieselben Rechtsfragen stellen wie im Verfahren 6 Ob 159/20f.

Rechtliche Beurteilung

[3] Der Oberste Gerichtshof hat von einer allgemeinen Wirkung der Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs auszugehen und diese auch für andere als den unmittelbaren Anlassfall anzuwenden. Aus prozessökonomischen Gründen ist dieses Verfahren daher zu unterbrechen (RS0110583).