JudikaturJustiz6Ob53/16m

6Ob53/16m – OGH Entscheidung

Entscheidung
30. März 2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen A***** M***** R***** S*****, geboren am 5. Juli 2012, vertreten durch das Land Oberösterreich als Kinder und Jugendhilfeträger (Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, 5280 Braunau am Inn, Hammersteinplatz 1), über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters H***** J***** W*****, vertreten durch DDr. Karl Robert Hiebl und Mag. Alexander Lirk, Rechtsanwälte in Braunau am Inn, gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis als Rekursgericht vom 12. Juni 2014, GZ 14 R 49/14b 121, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Mattighofen vom 10. April 2014, GZ 3 Ps 144/12b 96, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen .

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Entscheidung des Rekursgerichts im vorliegenden Obsorgeverfahren wurde dem Vater am 11. 7. 2014 persönlich nachdem seine damaligen rechtsfreundlichen Vertreter am 24. 4. 2014 die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt gegeben hatten (ON 98) zugestellt (ON 126 letzte Seite). Dabei handelte es sich um einen Freitag. Die vierzehntägige Revisionsrekursfrist des § 65 Abs 1 AußStrG endete daher am 25. 7. 2014 (wieder ein Freitag), weil nach § 125 Abs 1 und 2 Satz 1, § 126 Abs 1 ZPO iVm § 23 AußStrG die Frist mit 11. 7. 2014 zu laufen begonnen hatte. Der Tag der Zustellung wird nicht mitgerechnet ( Buchegger in Fasching/Konecny , ZPO² II/2 [2003] § 125 Rz 6; Gitschthaler in Rechberger , ZPO 4 [2014] §§ 124 126 ZPO Rz 1 jeweils mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung), ein Samstag hindert den Beginn des Fristenlaufs nicht.

Am 28. 7. 2014, einem Montag, brachte der Vater nunmehr wieder vertreten durch seine ursprünglichen rechtsfreundlichen Vertreter einen außerordentlichen Revisionsrekurs beim Erstgericht ein, der im Hinblick auf den Ablauf der Revisionsrekursfrist bereits am 25. 7. 2014 verspätet ist. Da in diesem Schriftsatz zur Fristwahrung lediglich ausgeführt wird, die Entscheidung des Rekursgerichts sei dem Vater „glaublich am 14. 7. 2014 zugestellt“ worden, bedurfte es keiner Erhebungen zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts an den Vater, wird doch ein Abweichen des Zustelldatums auf dem Zustellschein vom tatsächlichen Zustelldatum (vgl 4 Ob 165/05a) nicht konkret behauptet.

Mit Erkenntnis vom 9. 12. 2015 wies der Verfassungsgerichtshof zu AZ G 325/2015, G 327/2015 den aus Anlass dieses Obsorgeverfahrens erhobenen Antrag des Obersten Gerichtshofs vom 27. 5. 2015, 6 Ob 73/15a, § 89d Abs 2 GOG, § 125 Abs 1, § 126 Abs 1 ZPO als verfassungswidrig aufzuheben, ab.