JudikaturJustiz6Ob305/03a

6Ob305/03a – OGH Entscheidung

Entscheidung
19. Februar 2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Republik Österreich (Bundessozialamt Oberösterreich), vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19 und der Nebenintervenientin Hannelore O*****, vertreten durch Dr. Walter Hasibeder, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, gegen die beklagte Partei Johann O*****, vertreten durch Mag. Lothar Korn, Rechtsanwalt in Linz, wegen 38.606,22 EUR und Feststellung, über die außerordentliche Revision der Nebenintervenientin gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 24. September 2003, GZ 1 R 108/03p-47, mit dem das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 7. Mai 2003, GZ 30 Cg 77/99y-40, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen entsprach die vom damaligen Rechtsvertreter der Nebenintervenientin verfasste Verzichtserklärung vom 25. 6. 1998 dem Willen nicht nur des Beklagten, sondern auch der Nebenintervenientin, dass diese im Gegenzug zur Übertragung der Haushälfte des Beklagten an die Tochter auf sämtliche Ansprüche gegen den Beklagten aus dem Mordversuch verzichtet. Sie wollte vom Beklagten geschieden werden und von ihm nichts verlangen außer die Übertragung seiner Liegenschaftshälfte an die Tochter. Eine Einschränkung der Verzichtserklärung gegenüber dem Beklagten ist nicht erfolgt. Wie der Oberste Gerichtshof in seiner im ersten Rechtsgang ergangenen Entscheidung 6 Ob 287/01a (ZVR 2003/55, 200) bereits ausgeführt hat, ist im Fall eines solchen umfassenden Verzichts das Feststellungsbegehren mangels Rechtsschutzinteresses abzuweisen, weil der Nebenintervenientin kein Anspruch auf Hilfeleistungen "nach diesem Bundesgesetz" im Sinn des § 12 VOG für den vom Feststellungsbegehren umfassten Zeitraum zusteht. Probleme der Doppelvertretung stellen sich nicht, weil der Rechtsvertreter der Nebenintervenientin bei der Aushandlung der zur einvernehmlichen Scheidung führenden Vereinbarungen ausschließlich namens der Nebenintervenientin tätig war und vom Beklagten lediglich eine Spezialvollmacht zur Unterfertigung des Übergabsvertrages erhalten hatte, in dem die Verzichtserklärung nicht enthalten war. Erhebliche, nicht schon im ersten Rechtsgang geklärte Rechtsfragen sind hier nicht zu lösen.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).